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11Os127/93•OGH 11Os127/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria Magdalena G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.Juli 1993, GZ 36 Vr 403/93-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die am 3.Juli 1972 geborene Maria Magdalena G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat sie in der Zeit vom 14.Juli 1986 bis 15.November 1991 in Scharnitz und anderen Ortschaften in Tirol gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in insgesamt 23 Fällen bzw Fallgruppen Verfügungsberechtigte mehrerer Versandhäuser durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, wobei sie Bestellscheine teils mit falschem Namen unterfertigte (435) und falsche Geburtsdaten angab, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden (436) zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 106.549 S und damit zu Handlungen verleitet, welche diese Versandunternehmen um mehr als 25.000 S am Vermögen schädigten.
Von weiteren Anklagevorwürfen wurde sie gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch allein in der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung nach § 148 zweiter Fall StGB mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind dem Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen keine erörterungsbedürftigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß eine psychische Beeinträchtigung der Angeklagten ihre Willensbefähigung zu gewerbsmäßiger Absicht in Frage gestellt hätte. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Univ.Prof. Dr.Prokop verneinte vielmehr eindeutig und umfassend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer (auch nur qualifikationsspezifischen) Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB, mag er auch von den milieubedingten Verwahrlosungsanzeichen auf eine Verminderung der Dispositionsfähigkeit geschlossen haben (421).
Die zur Frage der Gewerbsmäßigkeit behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe liegt aber auch sonst nicht vor. Die die bekämpfte Tatqualifikation tragenden Feststellungen stützen sich im wesentlichen darauf, daß die mittellose Angeklagte bei der langfristigen vielfachen Wiederholung der betrügerischen Warenbestellungen darauf bedacht war, ihre bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten aus früheren Bestellungen gezielt durch Namenswechsel zu verbergen, wobei sie zum Teil mehrere Versandhäuser zeitgleich kontaktierte (435). In diesen eigenständigen, von dem die Einzelfakten betreffenden Geständnis der Angeklagten abgesetzten Erwägungen zur Gewerbsmäßigkeit der Betrugshandlungen kommt ohnedies unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Angeklagte - wie nunmehr reklamiert - ein insgesamt von gewerbsmäßiger Absicht geleitetes Vorgehen nicht ausdrücklich eingestand, die dazu qualifikationsbegründenden Feststellungen vielmehr auf anderen Beweisergebnissen beruhen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bezweifelt erneut aus der Sicht der reduzierten Dispositionsfähigkeit der Angeklagten deren psychologische Verantwortlichkeit für die Tatkomponenten in Richtung § 148 zweiter Fall StGB, vermag damit aber aus den bereits dargelegten Erwägungen keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der insoweit dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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