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10ObS207/93•OGH 10ObS207/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Peter Fischer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karla R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Rs 127/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Juni 1992, GZ 9 Cgs 547/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung des Hilflosenzuschusses ab 25.6.1990 gerichtete Klagebegehren ab, weil die Klägerin nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe (§ 105 a ASVG).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die "außerordentliche" Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht erster oder zweiter Instanz.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Da es sich bei dem begehrten Hilflosenzuschuß um eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen handelt, ist die Revision - als ordentliche - auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 46 Abs 3 ASGG).
Sie ist aber nicht berechtigt.
Soweit dem Rechtsmittel entnommen werden kann, daß die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin als Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, daß ein solcher Verfahrensmangel in der Berufung nicht gerügt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 5/120 mwN) können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Im wesentlichen werden von der Revisionswerberin aber der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend gemacht; die Revision stellt sich damit inhaltlich als Rechtsrüge dar. Dazu wird ausgeführt, daß die näheren Lebensverhältnisse der Klägerin nicht durch geeignete Beweisaufnahmen wie ergänzende Befragung der Sachverständigen oder Vernehmung der Nachbarn festgestellt worden seien; auch sei nicht untersucht worden, aus welchen konkreten Gründen die Klägerin behaupte, ständige Hilfe zu benötigen.
Einer Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Sache steht aber entgegen, daß das Berufungsgericht eine solche abgelehnt hat, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, und die Revisionswerberin diesen Umstand nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machte. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN). Ob die von der Revisionswerberin vermißten Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung der Sache erforderlich wären, ist demnach nicht zu prüfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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