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5Nd510/93•OGH 5Nd510/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger und Dr.Flossmann als beisitzende Richter in der beim Bezirksgericht Landeck zu P 12/92 anhängigen Pflegschaftssache der ungeborenen Kinder der Ursula C*****, die Pflegebefohlenen vertreten durch den Substitutionskurator Dr.Gerhard Antenreiter, öffentlicher Notar in Wien, über den Antrag des Bezirksgerichtes Landeck, die Pflegschaftssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Mödling zu übertragen, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Pflegschaftssache wird dem Bezirksgericht Landeck abgenommen und dem Bezirksgericht Mödling übertragen.
Begründung:
Die gegenständliche Pflegschaftssache wurde eröffnet, um Ansprüche der Pflegebefohlenen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des am 17.12.1989 verstorbenen Rudolf K***** zu wahren. Die Verlassenschaftssache wurde vom Bezirksgericht Mödling geführt, das auch den Substitutionskurator bestellte. Weitere Pflegschaften bestehen für die ungeborene Nachkommenschaft der Barbara G*****, und des Martin Josef K*****.
Den nunmehr vorliegenden Delegierungsantrag hat das Bezirksgericht Landeck damit begründet, daß das Bezirksgericht Mödling schon bei der Veranlagung des Mündelvermögens federführend gewesen sei und die mit der Verwaltung befaßten Personen in Wien ihren Sitz hätten. Sowohl Ursula C***** als auch der Substitutionskurator und das Bezirksgericht Mödling erklärten sich mit der Delegierung einverstanden. Sie erscheint aus den angeführten Gründen zweckmäßig und war daher gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz JN anzuordnen.
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