OGH 7Ob600/93(7Ob1599/93)

7Ob600/93(7Ob1599/93)Supreme CourtOct 6, 1993

Full text

OGH 7Ob600/93(7Ob1599/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma E Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Rechnungslegung und Leistung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1993, GZ 1 R 94/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2.Dezember 1992, GZ 15 Cg 313/91-12, teilweise abgeändert wurde, sowie über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1993, GZ 1 R 94/93-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das angeführte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der Rekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies die gemäß Art XLII EGZPO erhobene Stufenklage (Rechnungslegung ab 1.1.1991 und Zahlung) zur Gänze ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es änderte mit Teilurteil die Entscheidung erster Instanz dahin ab, daß es 1) die beklagte Partei schuldig erkannte, der klagenden Partei eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung in Form eines Buchauszuges für den Zeitraum ab 1.7.1991 bis 21.11.1991 zu legen, 2) die Entscheidung über das Zahlungsbegehren vorbehielt und 3) das Begehren auf Legung einer richtigen Rechnung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1.1991 bis 21.11.1991 abwies.

Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.1.1991 bis 30.6.1991 hob es das Ersturteil sowohl hinsichtlich des Rechnungslegungs- als auch des Leistungsbegehrens auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den es mit Teilurteil entschied, S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das mit "außerordentlicher Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, nach dessen Anfechtungserklärung, Inhalt und Anträgen sowohl das klagsstattgebende Teilurteil als auch der aufhebende Beschluß bekämpft werden. Ausdrücklich unangefochten blieb lediglich der klagsabweisende Teil der Entscheidung zweiter Instanz, also die Abweisung des Begehrens auf Legung einer "richtigen" Rechnung.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Gerichtes zweiter Instanz, soweit damit das Ersturteil im Sinne einer teilweisen Klagsstattgebung abgeändert wurde, war gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Soweit das Rechtsmittel der beklagten Partei als Rekurs gegen den aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufzufassen ist, war es zurückzuweisen, weil der Rekurs gegen einen das erstgerichtliche Urteil aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da das Berufungsgericht einen solchen Ausspruch in seine Entscheidung nicht aufgenommen hat, ist der Rekurs gegen den aufhebenden Beschluß absolut unzulässig.

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