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6Ob1633/93•OGH 6Ob1633/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Ludwig K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm D. Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Reinhold H*****, und 2. ) Erika H*****, beide vertreten durch Dr. Christian Klemszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1993, GZ 4 a R 6/93-29, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Den Revisionswerbern ist zwar zuzustimmen, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der landschaftsschutzbehördlichen Bewilligungspflicht der beabsichtigten Baumaßnahmen zu Unrecht auf das Kärntner Landschaftsschutzgesetz LGBl 1981/29 gestützt hat, weil dieses nicht mehr in Kraft ist. Es wurde jedoch durch das Kärntner Naturschutzgesetz LGBl 1986/54 ersetzt, in welchem die bewilligungspflichtigen Maßnahmen noch erweitert wurden und die in diesem Rechtsstreit in Frage stehenden Maßnahmen aufgezählt sind.
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