OGH 15Os131/93

15Os131/93Supreme CourtSep 16, 1993

Full text

OGH 15Os131/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert E***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.April 1993, GZ 7 b Vr 10442/92-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert E***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (1) sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien im März und April 1992 in drei Angriffen vorsätzlich

(1) mit einer unmündigen Person, und zwar mit der am 13.Juni 1979 geborenen Tanja C***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, sowie

(2) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person als Lebensgefährte der leiblichen Mutter und als Stiefvater die Genannte durch die zu (1) angeführte Handlung zur Unzucht mißbraucht.

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf die Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Mit Recht moniert der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel (Z 5) dahin, daß die Feststellung, ihm sei das Geburtsdatum der Tanja C***** von Anfang an bekannt gewesen (US 7), im Urteil nicht hinreichend begründet sei. Denn die bezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen, wonach der Angeklagte von Anfang an zugegeben habe, das wirkliche Alter des Mädchens gekannt zu haben (US 13), finden - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird - in den Akten keine Deckung. Die gerügte für die rechtliche Beurteilung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens entscheidende Feststellung erweist sich demnach in der Tat als mangelhaft begründet, sodaß insofern Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO vorliegt.

Mit Recht werden aber auch Feststellungsmängel dahin geltend gemacht, ob der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig war. Denn nach dem Vorbringen der Tanja C***** gegenüber der Sachverständigen Dr.G*****

(vgl S 31: "... er war betrunken ...", "... er war urbetrunken ...";

S 33: "... er war beide Male betrunken ...") sowie anläßlich ihrer

Befragung durch den Sachverständigen Dr.F***** (vgl S 143: "Sie gibt eine detaillierte Schilderung, wie der Stiefvater betrunken nach Hause gekommen sei, die Mutter weggegangen sei, einkaufen gegangen sei, jedoch die eingekauften Nahrungsmittel nicht in die Wohnung hinaufgebracht hätte, zur Oma gefahren sei, sie selbst sei in der Wohnung gewesen, der betrunkene Stiefvater wäre im Bett gelegen, wäre nackt abgedeckt gewesen ..."; S 145: "Er habe sich dann auf sie draufgelegt und so hätte es stattgefunden, zwei weitere Male auch noch, jedes Mal mit Trunkenheit von seiner Seite verbunden"; S 213:

"Insgesamt wäre dies dreimal vorgekommen, sie sei damals zwischen dem

12. und 13.Lebensjahr gewesen. Sie wisse, daß anfänglich zumindest der Mann betrunken gewesen sei ...") und auch nach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung (S 239: "Ich habe insgesamt dreimal mit ihm geschlechtlich Verkehr gehabt und da war er immer ganz viel betrunken"; S 240: "Er hat aber immer gewußt, daß ich das nicht will, aber er war ja immer betrunken") liegen Beweisergebnisse vor, die darauf hindeuten, der Angeklagte könnte zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein (Z 9 lit b) und (oder) allenfalls (siehe dazu auch den Akt 5 c E Vr 4956/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) (nur) das Delikt der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zu verantworten haben (Z 10).

Diese aufgezeigten Urteilsmängel lassen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich erscheinen, sodaß der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 e StPO Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

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