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8Ob1631/93•OGH 8Ob1631/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Werner W*****, und 2.) Cynthia K*****, beide vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, und die Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei 1.) P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Hans K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt und Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 30.April 1993, GZ 3 R 18/93-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die klagende Partei und Minderheitseigentümerin als Klagegrund ihrer Räumungsklage vorbrachte (ON 1 AS 2), daß "diese gegen einen Mietzins von monatlich S 5.200,-
an die beklagten Parteien vermietete Wohnung als Geschäftsraum zu vermieten gewesen wäre", der Mietzins "daher nicht dem ortsüblichen Geschäftsmietzins entspreche und diese Vermietung des Raumes zu nicht ortsüblichen Bedingungen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte, darüber hinaus ein Mietvertrag überhaupt nur mit Ermächtigung aller Miteigentümer hätte abgeschlossen werden dürfen", und die hiezu erfolgte berufungsgerichtliche rechtliche Beurteilung, diese behauptete und auch festgestellte (erstgerichtliches Urteil S 6 vorletzter Absatz; Mietvertrag Beilage./1) Vermietung der Wohnung allein durch die Mehrheitseigentümer ohne Zustimmung (Ermächtigung) des Minderheitseigentümers sei als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach der Rechtsprechung zulässig, denn die Ortsüblichkeit von S 5.200,- als monatlicher Wohnungsmietzins sei von der klagenden Partei selbst gar nicht in Zweifel gezogen worden, zutreffend erscheint; für die von der Revisionswerberin begehrten weiteren Feststellungen mangelt es an einem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen ihrerseits.
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