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8Ob1626/93•OGH 8Ob1626/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Hermine D*****, vertreten durch Dr.Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Friedrich D*****, vertreten durch Dr.Stephan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhalt und einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Klägerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 2.Juni 1993, GZ R 307/93-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Klägerin wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen grundsätzlich keine Rechnungslegungspflicht des Unterhaltspflichtigen besteht (Fasching II 93; SZ 30/54) und 2.) der rekursgerichtlichen Beurteilung, dem Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Verbotes der schenkungsweisen Veräußerung angeblichen Vermögens des Beklagten fehle die erforderliche Bestimmtheit, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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