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9ObA179/93•OGH 9ObA179/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei Markus S*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hernler, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen 356.330,80 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.April 1993, GZ 7 Ra 140/92-16, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.September 1992, GZ 32 Cga 187/91-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 14.293,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.382,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurden dem Beklagten vom Auftraggeber zunächst nur 1.000 Reiseteilnehmer avisiert, worauf er am 4.12.1986 die Vorreservierung von 1300 Betten - entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers wurde diese Anzahl auch vom Vertragspartner mit Telex vom 8.1.1987 bestätigt - für die erst für Anfang Oktober 1987 geplante Reise vornahm. Da der Beklagte Ende Jänner 1987 aus den Diensten der Gemeinschuldnerin ausschied, kann es ihm - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, wenn die Vorreservierung für die später vom Auftraggeber avisierte höhere Teilnehmerzahl nicht ausreichte. Die Unterlassung der definitiven Bettenreservierung, die erst nach Vorliegen der fixen Bestellungen durch die Reiseteilnehmer etwa vier bis sechs Wochen vor Reisebeginn durch Abschluß eines Kontingentvertrages üblich ist, kann schließlich dem Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt schon längst nicht mehr Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin war, überhaupt nicht vorgeworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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