The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Os116/93•OGH 15Os116/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 19.Mai 1993, GZ 11 Vr 21/93-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Alfred B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruches hatte der Angeklagte in der Nacht zum 7. Jänner 1993 in Steyr durch Einbruch in Ordinations- und Wohnräume der Eheleute Dr.P***** eine Herrenarmbanduhr im Wert von ca 18.000 S, sowie Bargeldbeträge von ca 3.200 S, zwei Geldbörsen und einen Gutschein über 2.000 S erbeutet, bei dieser Gelegenheit auch Urkunden an sich gebracht und unterdrückt, sowie einen Zentralschlüssel entfremdet und sich dessen in der Folge entledigt.
Der gegen den Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der den Gegenstand der Verfahrensrüge bildende Antrag auf Vernehmung des Bajram D***** wurde in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür gestellt (S 308/309), daß der Angeklagte am 9.Dezember 1992 von ausländischen Freunden des Genannten von einer Ersatzfreiheitsstrafe (mit einem Betrag von 3.840 S) "freigekauft" wurde und D***** nach ca einer Woche einen Betrag von 800 S (vom Angeklagten) zurückerhalten hatte, womit der Angeklagte "weiterhin in Schuld bei D***** und dessen Freunden war" und daher die Aussage des Angeklagten, "daß er in späterer Folge die tatgegenständliche Uhr von Ausländern aus dem Bekanntenkreis des D***** zum Zweck erhalten hat, diese zu Geld zu machen und einen Teil der Strafe wieder zurückzuzahlen, der vorgestreckt wurde", (zu ergänzen: richtig sei).
Durch die Abweisung dieses Beweisantrages wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Daß die restliche Geldstrafe für den gerade eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßenden Angeklagten durch unbekannt gebliebene Ausländer auf Betreiben des (in Haft befindlichen) D***** gezahlt wurde, stellte das Schöffengericht ohnedies im Urteil fest (US 3, 9). Es bedurfte hiezu keiner zusätzlichen Beweisaufnahme, zumal dies auch von den Justizwachebeamten S***** und H***** bekundet worden war. Mit dieser Feststellung ergibt sich implizite, daß der Angeklagte dem D***** und allfälligen Geldgebern aus dessen Bekanntenkreis verpflichtet war.
Daß der Angeklagte dem D***** 800 S zurückzahlte - der Justizwachebeamte S***** berichtet von einer dahingehenden Äußerung des Genannten -, wurde im Urteil gleichfalls festgestellt (US 9) und ist überdies kein entscheidungswesentlicher Umstand, denn er ändert nichts an einer weiteren Rückzahlungspflicht für den als Geldstrafe ausständig gewesenen Betrag von 3.840 S, der für den Angeklagten erlegt wurde.
Darüber aber, ob die beim gegenständlichen Einbruch erbeutete Uhr durch die unbekannt gebliebenen Einzahler der Geldstrafe an den Angeklagten ausgefolgt worden sei, damit er sie zu Geld mache und seine Restschuld zahle, hätte D*****, der sich zu jener Zeit weiterhin in Haft befand, keine Angaben machen können, weil er nicht zugegen gewesen sein konnte. Im Beweisantrag wurde auch nicht dargetan, daß und weshalb der Genannte von einem derartigen Vorgang durch die unbekannt gebliebenen Personen unterrichtet worden wäre.
Es stellt sich somit insoweit der Beweisantrag als unzulässiges Begehren um Aufnahme eines Erkundungsbeweises dar.
Das Schöffengericht konnte daher den Antrag zu Recht abweisen.
Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Die Entscheidung über die vom Angeklagten auch erhobene Berufung fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.