OGH 6Ob588/93

6Ob588/93Supreme CourtAug 26, 1993

Full text

OGH 6Ob588/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pepino B***** OEG, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 64.476,- s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 1 a R 228/93-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. März 1993, GZ 13 C 2647/92g-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 22.3.1993 den Einspruch der beklagten Partei gegen Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5.11.1992 zurückgewiesen und die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 3 EO sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, letzteren mit der Begründung, die vierzehntägige Frist des § 148 Abs 2 ZPO ab dem Wegfall des Hinderungsgrundes, der die Versäumung verursacht habe, sei nicht eingehalten, der Wiedereinsetzungsantrag somit verspätet eingebracht worden.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Zahlungsbefehl zurückgewiesen wird. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Beklagte hält den Revisionsrekurs für zulässig, "weil eine bestätigende Entscheidung dann nicht vorliege, wenn das Erstgericht seinen Antrag sachlich abweise, das Rekursgericht ihn aber als unzulässig zurückweise, auch wenn dies in unzulässiger Weise in Form einer Maßgabebestätigung erfolge". Ein solcher Fall liegt hier keineswegs vor. Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag, wie sich aus der Begründung klar ergibt, nicht sachlich behandelt, sondern diesen ebenso wie das Rekursgericht als verspätet erachtet. Die "Abweisung" des Wiedereinsetzungsantrages im Spruch stellt somit lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das vom Rekursgericht korrigiert wurde. Durch dessen Entscheidung wurde der erstgerichtliche Beschluß voll bestätigt. Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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