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11Os104/93 (11Os105/93)•OGH 11Os104/93 (11Os105/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Markel, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan V* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Strafsatz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Mai 1993, GZ 23 Vr 547/9329, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der * 1974 geborene Dragan V* wurde der Verbrechen (1) des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Strafsatz StGB und (2) des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er
(1) in K* gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
a) am 27. Dezember 1992 mit Dejan R* als Aufpasser einem Verfügungsberechtigten des Strandparkes in zwei Angriffen jeweils durch Einsteigen in ein Gebäude zwei Handkassen mit insgesamt 35.170 S,
b) am 19. Jänner 1993 mit Dejan R*, der den Geschädigten ablenkte, dem Johann S* eine Geldtasche mit 5.400 S,
c) am 24. Jänner 1993 mit Dejan R* als Mittäter dem Georg und der Ingrid S* durch Aufbrechen eines Kastens ca. 20.000 S Bargeld,
d) am 13. Dezember 1992 mit Dejan R* als Mittäter oder Aufpasser einem Unbekannten aus dessen PKW ein Autoradio,
e) am 13. Dezember 1992 mit Dejan R* als Mittäter dem Georg S* einen Autoradioverstärker im Werte von ca. 3.000 S,
f) am 17. Jänner 1993 dem Georg E* nach Einsteigen in dessen PKW einen CDPlayer im Werte von 3.680 S,
g) im Winter 1992/93 einem Verfügungsberechtigten der Fa. MP* in mehreren Angriffen Lebensmittel im Werte von ca. 250 S, und
(2) durch Aufpasserdienste zu Diebstählen des Dejan R* beigetragen, nämlich
a) um Weihnachten 1992 in Ku* zum Diebstahl von Brieflosen im Werte von 800 S zum Nachteil der Helga E*
b) im Dezember 1992/Jänner 1993 in K* zum Diebstahl zweier Schachteln Zigaretten im Werte von 56 S zum Nachteil eines Unbekannten und
c) am 13. Dezember 1992 in K* zum Diebstahl eines Autoradios im Werte von ca. 3.500 S zum Nachteil des Helmut Z* durch Einsteigen in dessen PKW.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche zu den Fakten (1) a), b) und c) im jeweiligen Wert der Diebsbeute sowie zu den Fakten (1) a) bis g) in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung aus § 281 Abs. 1 Z 5 StPO und in der Qualifikation der Einbruchsdiebstähle als gewerbsmäßig aus § 281 Abs. 1 Z 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider begründeten die Tatrichter durchaus denkschlüssig und im Sinne des gesetzlichen Auftrages zur Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) - ausreichend die Wertannahmen zu den Diebstahlsfakten (1) a), b) und c), indem sie die Angaben der Zeugen Peter C*, Johann S* und Ingrid S* zugrunde legten. Dabei wurde auch nicht übergangen, daß der Angeklagte dazu einen wesentlich geringeren Wert der Diebsbeute behauptete. Der Beweiswürdigung des Erstgerichtes haftet demnach kein formeller Begründungsmangel an. Die Erwägungen des Beschwerdeführers über allfällige Beweggründe der Geschädigten, ihre Diebstahlsverluste überhöht zu beziffern, laufen auf eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates hinaus.
In gleicher Weise genügt ebenfalls den Beschwerdeausführungen zuwider dem gesetzlichen Erfordernis formell ausreichender Begründung, daß der Schöffensenat die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederholte Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Mehrzahl der Diebstähle stützte, zumal die angesprochenen (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse (der Angeklagte lebte mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind vom Karenzgeld der Gattin, wobei er zusätzlich Geldmittel für Spielautomaten benötigte) im Urteil näher erörtert wurden (US 7). Die Erwägungen, von denen sich das Schöffengericht dazu leiten ließ, sind denklogisch nachvollziehbar.
Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich nur nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem er Gegenargumente zur Urteilsannahme gewerbsmäßiger Absicht darzulegen versucht. Er weicht dabei aber von den Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, ohne Fehler der erstgerichtlichen Tatsubsumtion aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß die dem Erstgericht unterlaufene Nichtbeachtung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB, der auch auf Diebstaten anzuwenden ist, die unter verschiedenen Beteiligungsformen im Sinne des § 12 StGB verübt wurden, dem Angeklagten hier nicht zum Nachteil gereicht, weil in der verfehlten Aufspaltung der Schuldsprüche zu den (rechtsrichtig als Subsumtionseinheit zu beurteilenden) Faktenkomplexen 1 und 2 insgesamt keine Verurteilung mit einem qualitativ höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt als bei rechtsrichtiger Subsumtion der Tat und daraus auch keine unrichtigen, für den Angeklagten nachteiligen Strafzumessungstatsachen (§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden. Vorliegend bedurfte es daher keines amtswegigen Vorgehens nach § 290 Abs. 1 StPO (ua 12 Os 27/93).
Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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