The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os103/93•OGH 11Os103/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans L***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.April 1993, GZ 39 Vr 1183/92-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten enthält, wurde Hans L***** der Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB (Punkt A und B des Schuldspruchs), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (C) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 letzter Fall StGB (G und H) sowie der Vergehen der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden nach § 227 (Abs. 1) StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (D), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (E) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG unter Ausnützung einer Amtsstellung nach § 313 StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck und Völs
A) als Beamter der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, und zwar:
1. Zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Jahren 1986/1987 dadurch, daß er eine von Cedomir C***** gefundene Pistole (Coltnachbau), die ihm dieser unter Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang mit einem Raubüberfall übergab, für sich behielt und jegliche Ermittlungen unterließ;
2. am 1.August 1988 dadurch, daß er sich vier im Eigentum der Zika H***** stehende, behördlich beschlagnahmte Goldkettenimitationen, die er an das Zollamt Innsbruck ausfolgen hätte sollen, aneignete und nach Hause verbrachte;
3. nach dem 15.November 1989 dadurch, daß er dem Alfred P***** gehörende Beweisgegenstände, nämlich eine Pistolenattrappe und einen Sperrhaken, nach erfolgter Überprüfung nicht an den Eigentümer ausfolgte, sondern sich zueignete;
B) im Jänner 1992 den gesondert verfolgten und dazu bereits
rechtskräftig wegen Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt verurteilten Alois Josef E***** durch Aufforderung dazu bestimmt, am 25. Jänner 1991 in Innsbruck als Gruppenführer der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht, "daß Sicherheitsbehörden über Anfrage des Gerichtes wahrheitsgetreue Angaben machen" (gemeint: auf Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes), zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, durch Erstattung eines falschen an das Bezirksgericht Innsbruck zur AZ 9 U 338/90 gerichteten Untersuchungsberichtes, wonach Johann L***** am 25.Jänner 1991 einen Karabiner 8 mm mit der Nr 3987 mit ordnungsgemäß montiertem Holzschaft vorgewiesen habe, wissentlich zu mißbrauchen;
C) als Beamter einer Erhebungsgruppe der kriminalpolizeilichen
Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Ausnützung von ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheiten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachangeführten Geschädigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
I. weggenommen, und zwar
1. in der Zeit zwischen 9. und 11.Dezember 1986 dem Manfred S***** eine Dienstpistole der Marke Walther PP, Nr 307526, im Wert von 900 S durch Öffnung seines Schreibtisches mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch Einbruch;
2. zwischen 1989 und Frühjahr 1992 (Verfügungsberechtigten) der Republik Österreich (Bundespolizeidirektion Innsbruck)
a) 59 Stück Munition unerhobenen Wertes;
b) zwei Putzstäbe unerhobenen Wertes;
3. im Jahre 1990 (Verfügungsberechtigten) der Universität Innsbruck ein Rundsiegel unerhobenen Wertes;
4. im Frühjahr 1991 (Verfügungsberechtigten) der Republik Österreich (Bundespolizeidirektion Innsbruck) ein Pistolenmagazin der Marke Glock unerhobenen Wertes;
D) sich im Jahre 1988 in der erwähnten kriminalpolizeilichen Funktion
und unter Ausnützung einer ihm durch diese Tätigkeit gebotenen Gelegenheit mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde zu ermöglichen, ein Mittel, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt war, nämlich mehrere Zulassungs- und Überstellungsscheine, verschafft und diese mit einem widerrechtlich erlangten Rundsiegel der Bundespolizeidirektion Innsbruck abgestempelt;
E) im Jahre 1989 gleichfalls als Erhebungsbeamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Ausnützung von ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheiten Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Durchschrift der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen Erika K*****, Zl II-2539/82, sowie die Karteikarte der Genannten mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis (eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder) einer Tatsache gebraucht werden, vernichtet;
F) unbefugt Faustfeuerwaffen besessen, und zwar
1. von 1968 bis 23.April 1992 eine Pistole der Marke Walther Agent;
2. vom 9./11.Dezember 1986 bis 23.April 1992 die zu C I.1. genannte, dem Manfred S***** gestohlene Pistole der Marke Walther PP;
G), H) - zusammengefaßt wiedergegeben - am 23.April 1992 und am 23. Februar 1993 im Urteilssatz im einzelnen angeführte Sachen im Werte von insgesamt ca 83.200 S, die die gesondert verfolgten Hans Georg L***** und Alexandra P***** im April 1992 und in der Nacht zum 23. Februar 1993 teilweise durch Einbruchsdiebstähle, somit durch strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, die fünf Jahre erreicht, erlangten, wobei ihm die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt waren, an sich gebracht und verheimlicht, indem er die Diebsbeute an sich nahm, teilweise in dem von ihm benützten PKW versteckte und diesen im Hof der Bundespolizeidirektion Innsbruck abstellte.
Nur die Schuldspruchsfakten A 1.-3.; B; C I. 1.; D; E; G und H bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, das Urteil sei unvollständig begründet, weil es die Aussage des Zeugen Cedomir C***** vor dem Untersuchungsrichter übergehe, wonach er dem Angeklagten bei Übergabe der in Rede stehenden Pistole nicht mitgeteilt habe, daß die Waffe bei einem Raubüberfall verwendet worden sei, das wisse er auch gar nicht, ist nicht stichhältig. Die Tatrichter stellten auf der Basis der - der Beschwerde zuwider - in den wesentlichen Punkten konformen (II 91 f, ON 36, III 223 ff) Angaben des Zeugen Cedomir C***** in Verbindung mit der zunächst geständigen (I 181 f), später leugnenden, insoweit aber ausdrücklich abgelehnten Verantwortung des Angeklagten fest, daß der genannte Zeuge die von ihm gefundene Pistole dem Angeklagten - abermals entgegen der Beschwerdeargumentation - in dessen Eigenschaft als Polizist mit dem Hinweis übergab, daß die Waffe möglicherweise dem Manfred W***** gehören könnte, der damals mit einem Raubüberfall in Zusammenhang gebracht wurde (US 10, 26 f). Daß Cedomir C***** keine Kenntnis vom tatsächlichen Einsatz dieser Waffe bei einem Raubüberfall hatte und demzufolge keine Mitteilung darüber machen konnte, steht mit diesen Feststellungen nicht in Widerspruch und entbehrt darüberhinaus im gegebenen Sachzusammenhang jedweder entscheidungswesentlicher Relevanz.
Hier nicht entscheidend ist ferner auch die für die objektive und subjektive Tatbestandsverwirklichung zum Urteilsfaktum A 2. problematisierte Frage, wer die polizeilich sichergestellten vier Goldkettenimitationen in das Haus des Angeklagten brachte, übergeht die Beschwerde doch in verfälschender Verkürzung die hiefür maßgebenden Urteilserwägungen (US 11, 27 f), die im Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie (II 165) und in der Hauptverhandlung am 11.Jänner 1993 (III 109) ihre verfahrensmäßige Deckung finden.
Wenn die Beschwerde zu Punkt A 3. des Schuldspruches eine mangelhafte Begründung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen releviert, ohne die dazu angestellten wesentlichen und detaillierten tatrichterlichen Erwägungen (US 12, 28 f) auch nur zu erwähnen, die sowohl den wissentlichen Befugnismißbrauch als auch den damit zusammenhängenden Zueigungs- und Schädigungsvorsatz mängelfrei untermauern, entzieht sie sich mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung. Sie erschöpft sich nach Inhalt und Zielrichtung vielmehr in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Inwiefern die Angaben des Zeugen Alois E***** zum Urteilsfaktum B) vor der Gendarmerie (S 41 f in ON 45), die er in der Hauptverhandlung am 19.April 1993 aufrecht erhielt und dahin ergänzte, daß der Angeklagte später, das heißt nach Erstellung des inkriminierten Untersuchungsberichtes, bestätigt habe, den Schaft am Karabiner angebracht zu haben, "richtiggestellt" worden seien und mit den Urteilsfeststellungen (US 13, 29 f) "in auffallendem Widerspruch" stehen sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Auch mit den gegen die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB gerichteten Einwendungen zum Schuldspruchfaktum C I.1. werden keine formellen Begründungsmängel dargetan, weil die Tatrichter die dazu entscheidungsrelevanten objektiven Tatsachengrundlagen ohnehin auf die - von der Beschwerde unvollständig wiedergegebenen - Angaben des Zeugen S***** stützten.
Diese Ausführungen wären aber auch bei ihrem Verständnis als Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht zielführend, weil sie nicht von den in diesem Zusammenhang bindenden Urteilskonstatierungen über die Aufbewahrung des Schreibtischschlüssels in einem Versteck (US 15 f, 31, 40) sondern von der - aus den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen (vgl Foregger-Serini MKK5 Anm IV zu § 129 StGB) zu erschließenden - urteilsfremden Prämisse ausgehen, daß der Schlüssel in ein solches Naheverhältnis zum Schloß gebracht worden war, daß die Zugehörigkeit zu diesem jedermann leicht erkennbar war, und solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangen.
Als unverständlich und damit einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich erweist sich die Beschwerde, soweit sie zum Urteilsfaktum D (Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden unter Ausnützung einer Amtsstellung - §§ 227 und 313 StGB) die (hier unbeachtliche) "Wertlosigkeit" von Zulassungsscheinen releviert und diesen Begriff mit den Tatsachengrundlagen des Urteilsfaktums A I.3. (Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls von Überstellungskennzeichen, die zur Verschrottung bestimmt und demzufolge wertlos waren) verbindet.
Ohne daß es eines detaillierten Eingehens auf einzelne Einwände bedarf, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schuldspruchfaktum E (Urkundenunterdrückung unter Ausnützung einer Amtsstellung) entgegenzuhalten, daß sie sich insgesamt (abermals) in dem Versuch erschöpfen, die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Gleiches gilt für die (jene Strafnorm, deren alternative Anwendung angestrebt wird, nicht benennende, sondern) einen Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei (Urteilsfakten G und H) anstrebende und schon insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Subsumtionsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.