OGH 10ObS117/93

10ObS117/93Supreme CourtAug 24, 1993

Full text

OGH 10ObS117/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Kurt Retzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarete M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1993, GZ 32 Rs 27/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Oktober 1992, GZ 6 Cgs 17/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung des Hilflosenzuschusses ab 6. September 1991 gerichtete Klagebegehren ab, weil es zum Ergebnis gelangte, daß die Klägerin nicht ständig fremder Wartung und Hilfe bedürfe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, daß damit keine sekundären, sondern primäre Verfahrensmängel geltend gemacht würden.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache macht die Klägerin ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend: Das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt; es hätte die Klägerin insbesondere über die nachteiligen Folgen einer Vereitelung der Beweisaufnahme durch Sachverständige hinweisen und außer dem neurologisch-psychiatrischen noch weitere Gutachten einholen müssen; im übrigen habe die Klägerin Beweisaufnahmen gar nicht vereitelt.

Diese die Stoffsammlung betreffenden Mängel des Verfahrens erster Instanz wurden von der Klägerin bereits in ihrer Berufung gerügt und vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet, sie können daher nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 5/116 uva, im Ergebnis ebenso Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher [1993] 15 ff; dazu ausführlich 10 Ob S 134/93). Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen kann daher nicht weiter eingegangen werden.

Wie schon das Berufungsgericht andeutete, enthielt die Berufung keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge, sondern die Darlegung von Stoffsammlungsmängeln. Das Berufungsgericht nahm daher eine rechtliche Beurteilung der Sache gar nicht vor, sodaß schon deshalb der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht nicht gegeben sein kann (vgl. SSV-NF 5/18). Aber auch in der Revision wird nicht dargelegt, welche materielle Rechtsfrage vom Berufungsgericht unrichtig beantwortet worden sei.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

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