OGH 15Os164/92(15Os165/92)

15Os164/92(15Os165/92)Supreme CourtAug 19, 1993

Full text

OGH 15Os164/92(15Os165/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ömer G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Basri G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23.April 1992, GZ 17 Vr 267/92-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Basri G***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ömer G***** und Basri G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 23.Februar 1992 in Feldkirch, Hard und dazwischen liegenden Orten im gewollten Zusammenwirken als Mittäter Aynur D***** außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafes mit Ömer G***** genötigt, indem

1. Ömer G***** die Genannte in Feldkirch von hinten mit beiden Armen umfaßte und von der Eingangstüre des Gasthauses "A*****" wegriß, sie am Körper festhielt und unter Mitwirkung des Basri G***** auf den Rücksitz eines bereitstehenden PKWs schob oder zerrte, ihr zur Verhinderung des Schreiens den Mund zuhielt, sie auf dem Rücksitz des PKWs zumindest zeitweise festhielt und ihr während der folgenden Fahrt bis Hard die Flucht aus dem PKW durch Festhalten und Zuhalten der von ihr einmal geöffneten Fahrzeugtür unmöglich machte, sie in Hard mit Basri G***** in dessen Kellerwohnung führte und dort gefangenhielt, ihr Ohrfeigen versetzte, sie gewaltsam auf das Bett drückte, mit einer Hand festhielt und mit der anderen ihren Unterkörper durch Herunterziehen von Kleidungsstücken entblößte, ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte und auf ihr liegend sein Glied in ihre Scheide einführte und

2. Basri G***** die Genannte in Feldkirch an den Beinen festhielt und unter Mitwirkung des Ömer G***** auf den Rücksitz des zu 1. genannten PKWs schob oder zerrte, ihr während der folgenden Fahrt nach Hard mit dem von ihm gelenkten PKW durch Einhalten einer nicht bloß geringen Fahrgeschwindigkeit eine Flucht aus dem PKW unmöglich machte, wobei er ihre Bitten, sie wieder zurückzubringen, ignorierte und sie in Hard zusammen mit Ömer G***** unter Entziehung der persönlichen Freiheit in seine Kellerwohnung führte.

Während Ömer G***** den Schuldspruch unangefochten ließ, bekämpft ihn Basri G***** mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Angeklagte gegen die Feststellungen, daß

er spätestens in der Nacht zum 23.Februar 1992 das Vorhaben des Erstangeklagten auf Grund dessen Erklärungen gekannt habe und bereit gewesen sei, daran in der Weise aktiv mitzuwirken, wie es dann tatsächlich geschehen sei, nämlich insbesondere durch Lenken des Entführungsfahrzeuges und Überlassen seiner Wohnung in Hard,

davon auszugehen sei, die beiden Angeklagten hätten spätestens in der Nacht zum 23.Februar 1992 die Entführung der Aynur D***** von ihrem Arbeitsplatz in Feldkirch zum Zweck der Vollziehung des Beischlafs mit Ömer G***** in der Kellerwohnung des Basri G***** in Hard verabredet,

er von vornherein gewußt habe, das vom Erstangeklagten angestrebte Ziel werde wahrscheinlich nur mit Gewaltanwendung zu erreichen sein, weil er damit rechnete, daß das Opfer Widerstand leisten werde,

auch ihm von vornherein auf Grund der Erklärungen des Erstangeklagten, zusätzlich dann aber auf Grund der Ereignisse ab 5,30 Uhr des 23.Februar 1992 vollkommen klar gewesen sei, welches Handlungsziel der Erstangeklagte verfolgte und daß der Beischlaf in seiner Wohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Willen des Mädchens erfolgen und deswegen weitere Gewaltanwendung seitens des Erstangeklagten notwendig sein werde, um die Duldung des Beischlafs gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers zu erzwingen,

er sich trotz dieses Bewußtseins dennoch an der tatbildlichen Gewaltanwendung und Freiheitsentziehung zwischen Feldkirch und Hard aktiv und unmittelbar beteiligt habe, also er selbst Gewalt ausgeübt und Freiheit entzogen habe und

er jedenfalls den Beischlaf und die weiteren Gewaltanwendungen und Freiheitsentziehung durch den Erstangeklagten in seiner Wohnung zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs ernstlich für möglich gehalten und sich zumindest damit abgefunden habe.

Gegen die Richtigkeit dieser, die subjektive Tatseite betreffenden Konstatierungen bestünden - so behauptet der Beschwerdeführer - deshalb erhebliche Bedenken, weil diesbezüglich "praktisch" keine Angaben der Zeugin D***** vorhanden seien, die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes sich weder aus dem Tatgeschehen, noch aus den Aussagen der Angeklagten "ohne weiteres" ableiten ließen und überdies die diesbezüglichen Aussagen der Angeklagten selbst "einigermaßen" widersprüchlich seien.

Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, sich aus den Akten, insbesondere aus der Verantwortung des Erstangeklagten, den Angaben des Zweitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter und der Aussage der Zeugin D***** - jeweils bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO - ergebende erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu erwecken.

Mit dem Vorbringen aber, daß der Beschwerdeführer nach den Aussagen des Erstangeklagten über dessen Vorhaben nicht informiert gewesen sei, insbesondere daß er vom Erstangeklagten erfahren habe, daß dieser mit der Zeugin D***** bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe, weshalb er es umsoweniger ernstlich für möglich halten mußte, daß der Erstangeklagte den Beischlaf mit der Zeugin erzwingen werde - letzteren Einwand erhebt der Beschwerdeführer auch in der Subsumtionsrüge (Z 10) als Feststellungsmangel -, wird zum einen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, zum andern werden damit keine erheblichen Bedenken gegen die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgezeigt, weil auch eine Vergewaltigung einer Person möglich ist, mit welcher der Täter schon zu einem früheren Zeitpunkt - ersichtlich gemeint: im beiderseitigen Einverständnis - Geschlechtsverkehr hatte.

Mit dem weiteren Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO vermißt der Beschwerdeführer zunächst die Feststellung, er habe es ernstlich für möglich gehalten, daß die Zeugin D***** dem Vorhaben des Erstangeklagten, mit ihr den Beischlaf durchzuführen, einen ernstgemeinten Widerstand entgegensetzen werde. Mangels einer solchen Feststellung erfülle das ihm nach dem Urteilsspruch zu 2. zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB. Im übrigen sei dem Urteil auch nicht "ohne weiters" zu entnehmen, daß zwischen den festgestellten Handlungen des Zweitangeklagten und der Vornahme des Beischlafs durch den Erstangeklagten ein Ursachenzusammenhang bestanden habe, bzw daß die Handlungen des einen mit dem anderen final verknüpft gewesen seien, insbesondere fehle es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den Handlungen des einen und der Vornahme des Beischlafes durch den anderen, zumal dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen sei, wann genau der Beischlaf stattgefunden habe, ebensowenig, ob die Vergewaltigung sogleich erfolgt sei, nachdem der Zweitangeklagte seine Wohnung verlassen hatte, oder ob dazwischen eine gewisse Zeit vergangen sei; nach den Aussagen des Erstangeklagten habe er vor dem Beischlaf noch mit D***** gesprochen und offenbar versucht, sie zu einem freiwilligen Mitmachen zu bewegen. Zu alldem hätte das Erstgericht konkrete Feststellungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Ausgehend von den getroffenen Urteilsfeststellungen sei dem Beschwerdeführer aber lediglich das Vergehen der Nötigung bzw der Freiheitsentziehung anzulasten.

Die Subsumtionsrüge gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht - was Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge wäre - den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Beim erstgenannten Einwand, der das Fehlen der Konstatierungen eines in den Kreis der Erwägungen des Beschwerdeführers einbezogenen ernstgemeinten Widerstand des Vergewaltigungsopfers betrifft, übergeht der Angeklagte die Feststellungen, daß er von vornherein wußte, daß das vom Erstangeklagten angestrebte Ziel (nämlich die Entführung und die Vollziehung des außerehelichen Beischlafs) wahrscheinlich nur mit Gewaltanwendung erreicht werden konnte, weil er damit rechnete, daß das Opfer Widerstand leisten werde (US 7), daß er weiters auf der Fahrt nach Hard gehört hat, daß das Mädchen mit der Erklärung des Erstangeklagten, er entführe sie nun und sie würden nun Mann und Frau, nicht einverstanden ist und geweint hat, und daß er den Beischlaf und die weitere Gewaltanwendung und Freiheitsentziehung des Erstangeklagten in seiner Wohnung zum Zweck der Erzwingung des Beischlafs ernstlich für möglich gehalten und sich damit zumindest abgefunden hat (US 11 f).

Eine verständige Auslegung dieser Feststellungen bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer der Meinung sein konnte, die Zeugin würde dem Vorhaben des Erstangeklagten keinen oder bloß unbedeutenden, nicht ernst gemeinten Widerruf entgegensetzen.

Der weitere Einwand negiert den sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 201 Abs. 2 StGB enthaltenden Inhalt des Urteilstenors, wonach beide Angeklagten im gewollten Zusammenwirken mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit die Aynur D***** zur Duldung des Beischlafes mit dem Erstangeklagten genötigt haben.

Das abschließende Vorbringen zur Subsumtionsrüge läßt unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer, der den Tatplan des Erstangeklagten kannte (US 7), laut Urteilstenor als Mittäter durch Ausübung von Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit eine Ausführungshandlung des Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB gesetzt hat, womit hinlänglich zum Ausdruck gebracht wird, daß zwischen den Tathandlungen der beiden Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht sowie daß die Tatrichter sämtliche Vorfälle ab 5,30 Uhr des 23. Februar 1992, nämlich die Gewalttätigkeiten vor und während der gemeinsamen Autofahrt sowie die anschließende Freiheitsentziehung in Hard, als auf einem einheitlichen Tatentschluß beruhende Teilakte der Vergewaltigung beurteilten, auch wenn der eigentliche Vergewaltigungsangriff erst nach der Beendigung der Autofahrt an einem für den Geschlechtsverkehr günstigen Zielort erfolgte (US 15 f).

Die zum Teil offenbar unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und § 285 Abs. 1 Z 1 StPO, § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten Basri G***** wird nach dessen Ausforschung das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.

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