OGH 13Os125/93

13Os125/93Supreme CourtAug 18, 1993

Full text

OGH 13Os125/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1993
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00125.9300000.0818.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Leoben zum AZ 19 Vr 573/93 anhängigen Strafsache gegen Johann G* wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.Juli 1993, AZ 9 Bs 274/93 (= ON 73 des VrAktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Johann G* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Johann G* ist beim Landesgericht Leoben ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, 1. und 4.Fall, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1, 4. und 5.Fall, SGG und des Finanzvergehens nach den §§ 37 Abs. 1 lit a und 38 Abs. 1 lit a FinStrG anhängig. Ihm wird angelastet, vom Sommer 1990 bis zumindest Ende Juni 1992 gewerbsmäßig Suchtgift in einer übergroßen Menge, nämlich mindestens 10 kg Cannabisharz erworben und in Verkehr gesetzt (I.1. der Anklageschrift ON 69), vom Frühjahr bis Mitte Juli 1992 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit dem abgesondert verfolgten Karl P* Marihuana erzeugt (I.2.) und überdies von Anfang 1992 bis Mai 1992 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG mehrfach Kokain erworben und besessen (III.), sowie gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren, hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen wurde, nämlich die erwähnten 10 kg Cannabisharz und Anabolika verschiedenster Marken (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt S 525.121) vorsätzlich an sich gebracht und teilweise gewinnbringend weiterveräußert zu haben (II.1. und 2.).

Johann G* befindet sich seit dem 23.Juli1992 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach dem § 180 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgerichtes Graz der Anklage nach einem vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch dagegen Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Weiterbestehens des angeführten Haftgrundes an.

Die rechtzeitig beim Erstgericht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, in der sowohl der dringende Tatverdacht wie auch das Vorliegen des angenommenen Haftgrundes bestritten wird, richtet sich gegen die Entscheidung in der Haftfrage. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat im vorliegenden Verfahren bereits zweimal zu den nunmehr in der Grundrechtsbeschwerde erneut aufgeworfenen Fragen der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Tatbegehungsgefahr Stellung genommen und ist den dazu vom Oberlandesgericht jeweils angestellten Überlegungen im Ergebnis beigetreten (Erkenntnis vom 14.April 1993, 13 Os 62,64/935 und vom 14.Juli 1993, 13 Os 95,102/937).

Dem letzten Grundrechtserkenntnis liegen zwei Beschlüsse vom 19.Mai 1993 zu Grunde, mit denen einer Beschwerde des Angeklagten gegen den seine Enthaftung abweisenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Leoben vom 6.Mai 1993 (16 Vr 573/9351) den Erfolg versagt und zugleich gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO bestimmt wurde, daß die über Johann G* aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe.

Die aktuelle Grundrechtsbeschwerde, welche die mittlerweile vom Oberlandesgericht Graz gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO mit Beschluß vom 21.Juli 1993 (ON 77) für zulässig erklärte Dauer der Untersuchungshaft von vierzehn Monaten nicht bekämpft, stützt sich zur Bestreitung des dringenden Tatverdachtes auf dieselben Argumente, die bereits zur Begründung der letzten Grundrechtsbeschwerde (ON 66) gegen die vorgenannten Beschlüsse vorgebracht wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juli 1993 (13 Os 95,102/937 = ON 79 der Akten) verwiesen werden.

Dies gilt auch für die Beschwerdeeinwendungen gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, die wiederum nur von der die (dringende) Verdachtslage bestreitenden Verantwortung des Angeklagten ausgehen und die bereits in der Grundrechtsentscheidung vom 14.April 1993 als entscheidend angesehenen konkreten Anhaltspunkte für diesen Haftgrund (vgl S 6 in 13 Os 62,64/935) übergehen. Die in der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes zur Begründung der Tatbegehungsgefahr zusätzlich herangezogene Neigung des Beschwerdeführers auch zum Konsum von Anabolika und der ihm angelastete gewerbsmäßige Handel mit solchen Präparaten bezieht sich hinwiederum ersichtlich nur auf den Vorwurf der Abgabenhehlerei, sodaß auch die in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Kritik ins Leere geht.

Letztlich kann auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Grundrechtsverletzung zu den Fragen der Angemessenheit der Untersuchungshaft und der behaupteten Verfahrensverzögerungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juli 1993 verwiesen werden. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer nunmehr rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, stellt jedoch die zuletzt vom Oberlandesgericht für zulässig erklärte Dauer der Untersuchungshaft von 14 Monaten nach Lage des Falles deren zur Vermeidung der Unverhältnismäßigkeit äußerste Dauer dar.

Die Beschwerde war mithin abzuweisen, weswegen gemäß dem § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten entfällt.

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