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13Os107/93(13Os108/93)•OGH 13Os107/93(13Os108/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.Mai 1993, GZ 22 Vr 354/93-24, sowie über die Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Widerrufsbeschluß (§ 494 a StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Christian M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem § 494 a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf einer bedingten Entlassung (Strafrest 9 Monate) ausgesprochen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 27.Mai 1992 in Kufstein fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel 25.000 S nicht übersteigenden Wert der Waltraud E***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich anschickte, mit einem Handbeil ein Küchenfenster des Cafe "M*****" aufzubrechen, in das Gebäude einzudringen und darin Geld und Wertgegenstände zu stehlen, dabei jedoch von der Inhaberin des Lokals auf frischer Tat betreten wurde, sodaß die Tat beim Versuch geblieben ist.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Als Verfahrensmangel (Z 4) macht der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines am Tatort geltend, wodurch erwiesen werden sollte, daß der Vorfall sich nicht so zugetragen haben kann, wie ihn die Zeugin E***** schildert, weil es gar nicht möglich war, daß sie ihn mit erhobenem Beil vor dem Fenster oder auf dem Fensterbrett stehend gesehen hat und daher die Verantwortung des Angeklagten durch die Angaben der Zeugin nicht zu widerlegen sind (S 124 f).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergibt sich aus dem ersten Lichtbild in Beilage 6 zur Anzeige (S 51), das die Situation am Tatort (vor den Küchenfenstern des Cafe "M*****") sehr anschaulich zeigt, mit aller Deutlichkeit, daß aus dem Inneren des Hauses eine auf dem balkonartigen Podest vor den Fenstern stehende oder hockende Person, die mit hocherhobenen Armen ein Handbeil hält, ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Schon aus diesem Grunde war der begehrte Ortsaugenschein überflüssig, wozu noch kommt, daß die genaue damalige Position des Angeklagten nicht mehr objektivierbar ist, diese nur auf Grund der - divergierenden - Angaben des Angeklagten und der Zeugin, also letztlich wieder nur durch beweiswürdigende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Personen rekonstruiert werden könnte. Die Angaben der Zeugin E*****, den Angeklagten vor den Fenstern mit hocherhobenem Beil gesehen zu haben, könnten daher mangels zu erwartender zusätzlicher (objektiver) Erkenntnisse durch einen Lokalaugenschein keineswegs widerlegt werden. Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht darzutun. Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ausführlich auseinandergestezt (US 6, 7), diese aber auf Grund der ihnen für glaubwürdig erschienenen Aussage der Zeugin Waltraud E***** für widerlegt erachtet (US 7). Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen lediglich, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung aufzuzeigen, daß auch andere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, und solcherart seiner Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm angebotene, vom Erstgericht aber abgelehnte (US 7) Erklärung dafür, daß er - anders als in der Hauptverhandlung - vor der Gendarmerie seine Anwesenheit am Tatort überhaupt in Abrede stellte, was der Schöffensenat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung als Indiz gegen ihn gewertet hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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