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1Nd13/93•OGH 1Nd13/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Rohrer als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der M***** H*****, Pensionistin, *****, gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftungsansprüchen den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Klage gegen die Republik Österreich wegen mit rund S 1 Million bezifferter Amtshaftungsansprüche. Sie brachte vor, sie leite die Ansprüche aus schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes Frankenmarkt, des Landesgerichtes Wels und des Oberlandesgerichtes Linz ab.
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und ein sich allenfalls daran anschließendes Verfahren war gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Prozeßgericht zu bestimmen.
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