The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob1615/93•OGH 8Ob1615/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Lukas ***** B*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Johann B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ R 146/93-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Johann B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles darstellt (4 Ob 544/91) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung daher nicht vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.