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8Ob1611/93•OGH 8Ob1611/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elke B*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hauska und Dr.Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dietmar M*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 70.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1993, GZ 1a R 197/93-11, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil in den Entscheidungen der Untergerichte kein Abgehen von den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.4.1992, 4 Ob 524/92 = ZVR 1992, 177 dargelegten Grundsätzen zur Haftung von Schilehrern - auch im Hinblick auf das in den Landesschischulgesetzen normierte Gefährdungsverbot - erblickt werden kann und die Frage, ob diese Grundsätze in dem hier vorliegenden Einzelfall zu einer Bejahung oder Verneinung eines Verschuldens des Schilehrers an der Sturzverletzung der Klägerin führen, die sie sich im flachen, wenn auch nicht präparierten Gelände beim Abschwingen aus langsamer Fahrt zuzog, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.
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