OGH 13Os94/93

13Os94/93Supreme CourtJul 14, 1993

Full text

OGH 13Os94/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Peter B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.April 1993, GZ 9 Vr 3322/92-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hans Peter B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zu nachfolgenden Handlungen verleitet, wodurch nachgenannte Personen an ihrem Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, wobei er die teilweise schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

  1. am 5.Juni 1992 in Modriach die Albine Sch***** zum Verkauf eines Milchmastkalbes im Betrage von 9.099 S,

  2. am 4.Juli 1992 in St.Martin a.W. den Franz J***** zum Verkauf eines Stierkalbes im Betrage von 3.300 S,

  3. am 14.Juli 1992 in Sallegg die Josefa Z***** zum Verkauf eines Kalbes im Restbetrag von 4.300 S,

  4. am 22.Juli 1992 in Köflach den Franz W***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 5.370 S,

  5. am 29.Juli und 19.August 1992 in Kliening, Bad St.Leonhard, den Alois K***** zum Verkauf von vier Kälbern im Gesamtwert von 33.576 S,

  6. am 7.August 1992 in Steinberg den August O***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 6.960 S,

  7. am 22.August 1992 in Kemesberg, Maria Lankowitz, den Anselm L***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 7.865 S,

  8. am 24.August 1992 in Görlitzen, Bad St.Leonhard den Max F***** zum Verkauf von drei Kälbern im Gesamtwert von 27.000 S,

  9. am 31.August 1992 in Hirschegg den Karl K***** zum Verkauf von zwei Kuhkälbern im Wert von 12.936 S,

  10. am 1.September 1992 in Obdachegg den Franz M***** zum Verkauf von zwei Kälbern im Betrage von 17.759 S,

  11. am 11.September 1992 in Rossegg, St.Stefan ob Stainz, den Franz H***** zum Verkauf von zwei Kälbern im Wert von 15.120 S,

  12. am 21.September 1992 in Ettendorf die Agnes R***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 8.000 S,

  13. am 28.September 1992 in Voitsberg den Alois S***** zum Verkauf eines Kalbes und eines Stieres im Betrage von 16.000 S,

  14. am 7.Oktober 1992 in Preitenegg die Stefanie F***** zum Verkauf von zwei Kalbinnen im Betrage von 20.500 S und zur Übergabe einer Kuhkette im Wert von 500 S,

  15. am 10.Oktober 1992 in Zirknitz, St.Stefan ob Stainz, den Anton H***** zum Verkauf eines Stierkalbes im Betrage von 5.000 S,

  16. am 10.Oktober 1992 in Birkhof, St.Stefan ob Stainz, den Alois Sch***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 3.200 S,

  17. am 16.Oktober 1992 in Kleinpreitenegg die Eleonore und den Johann J***** zum Verkauf eines Stieres im Betrage von 9.500 S,

  18. am 20.Oktober 1992 in Kemetberg, Maria Lankowitz, den Josef M***** zum Verkauf einer Kuh und eines Einstellstieres im Gesamtbetrag von 18.500 S,

  19. am 5.November 1992 in Oberwald den Hubert P***** zum Verkauf einer Kuh im Betrage von 10.300 S,

  20. am 6.November 1992 in Oberwald den Friedrich O***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 6.500 S,

  21. zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1987 den Ernst F***** zu Holzlieferungen im Betrage von 23.378,80 S,

  22. am 31.Juli 1992 in Steinberg den Johann Sch***** zum Verkauf eines Kalbes im Betrage von 8.486 S,

  23. am 5.August 1991 in Pichling-Köflach Verfügungsberechtigte der Zweigstelle P***** der Sparkasse V***** zur Eröffnung eines Girokontos und in der Folge zu Auszahlungen und Überweisungen im Gesamtbetrag von 48.491,98 S.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, wobei er das äußere Tatgeschehen ausdrücklich als im Urteil richtig dargestellt zugibt und sich lediglich gegen die Urteilsannahme wendet, mit Betrugsvorsatz gehandelt zu haben. Aber selbst insofern läßt der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Rechtsmittelausführungen die nicht mit den Vieheinkäufen (Fakten 1 bis 20 und 22) zusammenhängenden Urteilsfakten 21 (Holzlieferungsbetrug) und 23 (Bankbetrug) unangefochten und er bekämpft auch nicht die im Urteil - teilweise in bezug auf schwere Betrügereien - angenommene gewerbsmäßige Begehungsweise.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wiederholt der Beschwerdeführer zunächst seine Verantwortung, daß er die ihm als Betrug zur Last gelegten Vieheinkäufe nur getätigt habe, um mit den daraus zu erzielenden Einnahmen weitere Investitionen vorzunehmen, aus deren Erlös er die geschuldeten Kaufpreise hätte abdecken wollen. Er habe die eingenommenen Gelder keineswegs für sich verbraucht, sondern (anderweitig) erhebliche Zahlungen geleistet. Hätten seine Gläubiger ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber rechtzeitig erfüllt und wäre er nicht durch seine Inhaftnahme an den von ihm entrierten Weiterverkäufen gehindert worden, so hätte er seine Schulden bezahlen können. All dies habe das Erstgericht nicht berücksichtigt und lediglich aus dem unbestrittenen (objektiven) Sachverhalt auf die Erfüllung (auch) der subjektiven Tatseite geschlossen, ohne allerdings "Feststellungen darüber zu treffen" (gemeint: ohne zu begründen), warum der Angeklagte seine Gläubiger schädigen wollte.

Dementgegen hat das Schöffengericht in seinen "Allgemeinen Feststellungen zu den Betrugsfaken" (US 7 ff), aber auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (US 20) ausgeführt, daß der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte während des gesamten Deliktszeitraumes schwer verschuldet gewesen sei, weder über Bargeld noch über Realbesitz verfügt habe, um seine Schulden in absehbarer Zeit bezahlen zu können. Als ehemaliger Vieheinkäufer eines Viehgroßhändlers hätte er sich das Vertrauen der Landwirte erworben, diese aber in der Folge darüber im Unklaren gelassen, daß er ab Juni 1992 auf eigene Rechnung Vieheinkäufe tätigte und sie insbesondere auch nicht über seine tristen Vermögensverhältnisse aufgeklärt. Obwohl ihm das Risiko von Viehhandelsgeschäften auf Grund seiner früheren Tätigkeit geläufig gewesen sei, hätte er den Verkäufern jeweils Zahlung binnen weniger Tage zugesagt (siehe die "Feststellungen zu den einzelnen Fakten" ab US 9), wobei er es allerdings als naheliegend betrachtet hätte, seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, diesen nachteiligen Ablauf der Ereignisse aber hinzunehmen gewillt gewesen sei.

Damit haben die Tatrichter den von ihnen angenommenen Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz - trotz einer nach dem übrigen Urteilsinhalt ersichtlich nur sprachlich mißglückten Umschreibung der Wissenskomponente (US 20: "mußte ... als naheliegend betrachten") - durchaus einwandfrei begründet und dabei auch keineswegs die Verantwortung des Angeklagten unberücksichtigt gelassen (vgl. US 18 und 20), zumal dieser - wie oben dargestellt - nicht in der Lage war, erörterungsbedürftige tatsächliche Umstände darzutun, die ihm realistischerweise die Möglichkeit geboten hätten, seine Viehhandelsgeschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln.

Die Mängelrüge ist sohin unbegründet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Ausführung, weil der Beschwerdeführer darin unter Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse die im Urteil mehrfach ausdrücklich enthaltene Feststellung negiert, daß er mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gehandelt hat, er somit nicht den für die Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vornimmt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hans Peter B***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.