OGH 9ObA181/93

9ObA181/93Supreme CourtJul 8, 1993

Full text

OGH 9ObA181/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr.Gerold Traxler und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.501,66 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 416,94 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor § 510 Abs 3 ZPO).

Mit ihren Ausführungen zu diesem - allein geltend gemachten - Revisionsgrund bekämpft die Revisionswerberin unter teilweiser Wiederholung der Argumentation ihrer Berufung lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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