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6Ob562/93(6Ob563/93)•OGH 6Ob562/93(6Ob563/93)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Oswald W*****, vertreten durch Dr.Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Wiener Stadtwerke *****, vertreten durch Dr.Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung (Streitwert 22.000 S), sowie wegen Einwilligung zur Ausfolgung eines Treuhanderlages (Streitwert 22.000 S), infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.September 1992, GZ 38 C 316/86-34, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20.April 1993, AZ 45 R 915/92 (ON 39), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Eigentümer eines städtischen Mietwohnhauses mit gasversorgten Haushalten hatte nach dem Auftreten eines Gebrechens an der Gashauszuleitung die Erteilung eines von den Stadtwerken geforderten Gebrechensbehebungsauftrages abgelehnt, letztlich aber ein Sparbuch mit einer Einlage von 22.000 S bei einem Notar treuhändig mit der Abrede erlegt, daß das Sparguthaben je nach einer zu fällenden gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Gebrechensbehebungskosten zu verwenden sein werde.
Der Hauseigentümer begehrte mit seiner im August 1985 angebrachten Klage gegenüber den Stadtwerken die Feststellung, daß er für die Kosten der Gebrechensbehebung nicht zahlungspflichtig sei, hilfsweise mit der Ergänzung, daß die im Haus wohnhaften Gasbezieher diesbezüglich zahlungspflichtig wären.
Die Stadtwerke ihrerseits begehrten mit der im Oktober 1991 angebrachten Widerklage die Zustimmung des Hauseigentümers zur Verwendung des Sparguthabens im Teilbetrag von rund 18.800 S samt Zinsen zur Deckung der Gebrechensbehebungskosten.
Das Prozeßgericht erster Instanz verband beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, gab dem Klagebegehren statt und wies das Widerklagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach dazu aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in keinem der beiden verbundenen Verfahren 50.000 S übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die Stadtwerke erheben Revision. Sie führen in ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel in einer Zulassungsbeschwerde aus, warum sie eine Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als gegeben erachten. Mit der Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 2 ZPO setzen sie sich dabei nicht auseinander.
Die Revision ist nach der zuletzt genannten Bestimmung unzulässig. Sie ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
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