OGH 6Ob528/93

6Ob528/93Supreme CourtJul 1, 1993

Full text

OGH 6Ob528/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Maximilian und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. H***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, und 2. M***** Gesellschaft m.b.H., beide mit der Geschäftsanschrift ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 200.670,60 S samt Nebenforderungen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Revisionsurteil vom 28.April 1993, AZ 6 Ob 528/93 (ON 25) wird im Kostenpunkt derart berichtigt, daß dieser lautet:

"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 42.830,58 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 12.000 S und an Umsatzsteuer 5.138,43 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand ferner schuldig, der Klägerin die mit 199,68 S bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages (darin enthalten an Umsatzsteuer 33,28 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Bei der Kostenbestimmung waren in der Zusammenrechnung die der Klägerin im Zusammenhang mit der Verrichtung der mündlichen Berufungsverhandlung aufgelaufenen und mit 11.634,48 S tarifmäßig verzeichneten Kosten übersehen worden. Diese offenbare Unrichtigkeit ist im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens errechnen sich richtig mit 20.360,34 S, jene des Revisionsverfahrens mit 22.470,24 S, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens daher insgesamt mit 42.830,58 S.

Die Kosten des Berichtigungsantrages waren nicht auf der Basis dieses Kostengesamtbetrages, sondern nur auf der Grundlage des irrtümlich übergangenen Betrages von 11.634,48 S zu bestimmen (TP 1, ohne Streitgenossenzuschlag, weil ein solcher nicht verzeichnet wurde).

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