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3Ob73/93•OGH 3Ob73/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Heinz K*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Karl P*****, wider die verpflichtete Partei Karl P*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Wilhelm Rauch, Rechtsanwalt in Mödling, wegen kridamäßiger Versteigerung der Liegenschaft EZ , KG Sch, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.April 1993, GZ 46 R 1267/92-132, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 2.November 1992, GZ E 12/90-128, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem ausschließlich gegen die Bestimmung verschiedener Verfahrenskosten des betreibenden Masseverwalters gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß durch entsprechende Kürzung der Zuweisung an den Masseverwalter und entsprechende Erweiterung der Zuweisung einer Hyperocha an die "verpflichtete Partei" ab.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er eine weitere Herabsetzung der dem betreibenden Masseverwalter zuerkannten Kosten anstrebt, ist aus dem Grunde des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
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