OGH 12Os67/93(12Os69/93)

12Os67/93(12Os69/93)Supreme CourtJun 24, 1993

Full text

OGH 12Os67/93(12Os69/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2.März 1993, GZ 5 Vr 3103/92-51, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten, gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef F***** der Verbrechen des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in St. Johann i.d.H. und Deutschfeistritz

  1. im Zeitraum von Herbst 1990 bis 18.Oktober 1992 in zahlreichen Angriffen mit der am 11.Jänner 1982 geborenen unmündigen Birgit F***** den außerehelichen Beischlaf unternommen,

  2. durch die unter 1) angeführte Tathandlung mit einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen,

  3. durch die unter 1) beschriebene Tathandlung sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht und

  4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September 1991 die am 21. Februar 1982 geborene unmündige Karin S***** durch Betasten ihrer Oberschenkel und ihres Genitalbereiches sowie Einführen eines Fingers in ihren Geschlechtsteil, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden (und damit der Sache nach Nichtigkeit nach der Z 9 lit a geltend gemacht wird), erübrigt sich eine meritorische Erwiderung, weil die aufgestellte Behauptung in keiner Weise substantiiert wird und sich damit einer sachbezogenen Erörterung entzieht.

Mit der Behauptung hinwieder, es sei "unwahrscheinlich", daß der Angeklagte mit seiner Tochter zwei Jahre hindurch beinahe jedes Wochenende den Beischlaf durchgeführt habe, zumal der Hymenalsaum des Mädchens intakt sei, wird - abgesehen davon, daß der zuletzt angeführte Umstand ausdrücklich konstatiert wurde; US 7 - kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen.

Wenn die Beschwerde eine "aktenwidrige" - der Sache nach:

unvollständige - Begründung darin zu erblicken meint, daß die minderjährige Birgit F***** im Urteil als ein ruhiges, introvertiertes, keineswegs zur übertriebenen Phantasie neigendes oder lügenhaftes Mädchen bezeichnet und dabei übergangen werde, daß ihre Volksschullehrerin (Herta K*****) sie sehr wohl beim Lügen ertappt habe, läßt sie in verfälschender Verkürzung außer acht, daß die Zeugin K*****, nachdem sie betont hatte, Birgit nie bei irgendwelchen Phantasiegeschichten erwischt zu haben (S 293), unter ersichtlicher Erinnerung an ihre Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 16) die unwahre Behauptung des Mädchens, das Turnzeug vergessen zu haben und deshalb nicht mitturnen zu können, erkennbar mit dem gegenständlichen Tatkomplex in Verbindung brachte, und zwar, wie sich später zeigte, zu Recht (siehe S 102 unten), was aber nach der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht im gegebenen Kontext keiner Erörterung bedurfte.

Keine Begründung - wenn auch aus anderen Erwägungen - erheischte schließlich auch die Urteilsannahme, im konkreten Fall könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte ganz bewußt seine Autoritätsstellung als Vater ausnützte und das Kind im Falle des Ungehorsams eine Strafe zu erwarten hatte (US 16); denn beim Mißbrauch des eigenen minderjährigen Kindes wird der Nachweis einer solchen Ausnützung nicht gefordert, weil diesfalls der Mißbrauch der Autorität als typisch vorausgesetzt werden kann (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 212 RN 18).

Ebenso unbegründet wie die Mängel- ist aber auch die Tatsachenrüge (Z 5a), weil die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet sind, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichtes, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Da die Rechtsrüge (Z 9 lit a; richtig: Z 10) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sich die darin aufgestellte Behauptung, der Tatbestand nach § 211 Abs 1 StGB sei deshalb nicht erfüllt, weil er vollzogenen (und nicht bloß unternommenen) Beischlaf voraussetze, der vom Erstgericht nicht habe festgestellt werden können, von den konträren tatrichterlichen Konstatierungen entfernt, wonach es sehr wohl zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile in der Form gekommen sei, daß der Angeklagte mit seinem Penis zumindest teilweise in die Scheide seiner Tochter eindrang (US 6, 14 und 15), war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

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