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8Ob659/92•OGH 8Ob659/92
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagten Parteien 1.) F***** L***** sen., ***** und 2.) M***** L*****, beide vertreten durch Dr.Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 331.852,90 sA (Revisionsinteresse S 298.667,61 sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.September 1992, GZ 13 R 11/92-31, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 28.November 1991, GZ 8 Cg 181/89-25, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin beteiligte sich in der Erwartung, daß ihre Ehe mit dem Sohn der Beklagten fortbestehen und das Haus ihr und ihrer Familie als Wohnung dienen und später von den Beklagten übergeben werde, mit insgesamt S 331.852,90 an den Kosten des Innenausbaus der ehelichen Wohnung in dem ihren ehemaligen Schwiegereltern gehörigen Haus. Nach ca. 2 1/2 Jahren Benützung zog sie infolge Zerrüttung der Ehe aus der Ehewohnung aus; die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden.
Sie begehrt von den Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages, weil durch die Auflösung der Ehe die Erreichung des Zweckes unmöglich geworden sei. Die Beklagten zögen aus den Investitionen Nutzen; sie seien um diesen Betrag bereichert.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 298.667,61 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 33.185,29 sA ab.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten nicht Folge und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage der Bemessung des Bereicherungsanspruches bei teilweiser Zweckverfehlung einer Leistung die Judikatur des OGH nicht einheitlich sei. Teilweise werde die Ansicht vertreten, daß der Kondiktionsanspruch auch dann nicht zu kürzen sei, wenn der Zweck der Leistung erst später (z.B. nach einigen Jahren aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft) wegfalle (SZ 61/76); teilweise sei entschieden worden, daß der Geschäftszweck nur bezüglich eines die Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens wegfalle und nur mehr der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden könne (EFSlg 38.656, MietSlg 35.269, JBl 1988, 253). Das Berufungsgericht schloß sich letzterer Meinung an, weil es unbillig sei, dem Kondiktionsgläubiger den Ersatz des gesamten im Leistungszeitpunkt verschafften Nutzens zuzusprechen, obwohl dieser an den Vorteilen seiner Leistung (z.B. durch Benützung der Ehewohnung während der Dauer der Ehe) eine zeitlang teilgehabt habe und durch den Gebrauch eine Minderung des im Leistungszeitpunkt bestandenen Nutzens eingetreten sei. Zur Beurteilung des im Zeitpunkt des Eintrittes der Vereitelung des Leistungszwecks verbleibenden Restnutzens erschien es den Vorinstanzen sachgerecht, den Restnutzen nach dem Verhältnis der Gesamtnutzungsdauer einer geleisteten Sache zur bereits verstrichenen Nutzungszeit unter Anwendung des § 273 ZPO zu ermitteln. Unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der mit den Geldmitteln der Klägerin bewirkten Investitionen im Haus der Beklagten von ungefähr 25 Jahren und die tatsächliche Nutzung dieser Verbesserungen durch die Klägerin selbst während ca. 2 1/2 Jahren hielt es den vom Erstgericht mit 9/10-tel des ursprünglichen Aufwandes gemäß § 273 ZPO festgesetzten Restnutzen für zutreffend.
Die Teilabweisung erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren gänzlich abzuweisen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Es trifft zwar zu, daß die Rechtsprechung zur oben genannten Frage nicht ganz einheitlich ist (die heute wohl überwiegende Rechtsprechung des OGH liegt allerdings ohne die auf der vom Berufungsgericht gewählten Linie); diese Frage ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil nur die Beklagten das Berufungsurteil bekämpft haben und dieses ohnedies von der für sie günstigeren Rechtsprechung ausgegangen ist: Nicht der Wert der gesamten Investitionen, sondern nur mehr der nach Auflösung der Ehe überdauernde Restnutzen kann zurückgefordert werden. Der von den Vorinstanzen vorgenommenen zweckmäßigen und kostensparenden Berechnung des Restnutzens kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil in dieser Berechnung jedenfalls keine den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung widersprechende Wertung erblickt werden kann; es liegt somit auch diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Sonstige erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO vermochten die Revisionswerber weder aufzuzeigen noch sind solche ersichtlich. Von den vermißten Feststellungen gingen die Vorinstanzen teils ohnedies aus, teils sind sie irrelevant, teils versuchen die Revisionswerber hiemit in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Die Rechtsrüge geht auch teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt; im übrigen wiederholen die Revisionswerber nur ihre schon bisher vertretene Argumentation; sie werden diesbezüglich auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung konnten der Klägerin nicht zugesprochen werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
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