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4Ob1052/93•OGH 4Ob1052/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Greg G*****, 2. Herb R*****, 3. George B*****, sämtliche vertreten durch Dr.Helmut Winkler und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** S*****, vertreten durch Dr.Michael Cermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.März 1993, GZ 5 R 22/93-20, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Da das Rekursgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit verneint hat, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung dieser Frage entzogen. Aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, nicht angefochten werden kann (MietSlg 39.788; SSV-NF 1/36 uva); das gleiche gilt im Rekursverfahren (RZ 1989/50 ua). Auch wenn man in dem geltend gemachten Verstoß gegen § 405 ZPO im Sinne der nunmehr ständigen Rechtsprechung nur einen (einfachen) Verfahrensmangel erblickt (MR 1989, 143 uva), bleibt es bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in diesem Belang, weil auch vom Berufungs- oder Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel nicht mehr mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können (JBl 1972, 569; EvBl 1989/165 uva für das Revisionsverfahren; ÖBl 1978, 146; 1 Ob 580/92, teilweise veröffentlicht in NRsp 1992/247). Im übrigen entspricht die Auffassung des Rekursgerichtes, daß das Gericht auch gegen den Willen des die einstweilige Verfügung beantragenden Klägers diesem eine Sicherheitsleistung auferlegen kann, dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 390 EO, der Lehre (Heller-Berger-Stix 2839) und der ständigen Rechtsprechung (SZ 13/159; ÖBl 1975, 110; 4 Ob 371/80, 3 Ob 641/82 ua). Mit der zu § 44 EO ergangenen Entscheidung JBl 1988, 527 (ablehnend Rechberger aaO 504) kann der vorliegende Fall nicht verglichen werden, weil die Kläger hier nicht zum Ausdruck gebracht haben, sie würden die einstweilige Verfügung nur begehren, wenn ihnen keine Sicherheit auferlegt würde; vielmehr haben sie diesmal bloß ausgeführt, daß eine Sicherheit nicht erforderlich sei (S 48). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof mittlerweile auch seine Rechtsprechung zu § 44 EO klargestellt (RZ 1990/55).
Auch in der Frage der Anwendbarkeit des österreichischen Urheberrechtsgesetzes ist das Rekursgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Es hat auf Grund des Parteivorbringens angenommen, daß die Kläger Staatsbürger der USA sind (S. 160 f). Ob es jedoch im Hinblick auf die Angaben der Kläger, die als ihre Wohnsitze Orte in den USA genannt und sich als "amerikanische" Staatsbürger bezeichnet haben (S. 46), und das dazu von der Beklagten erstattete Vorbringen (S. 70), mit Recht davon ausgehen konnte, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft der Kläger sei unbestritten (§ 267 ZPO), hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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