OGH 1Nd10/93

1Nd10/93Supreme CourtJun 4, 1993

Full text

OGH 1Nd10/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** Gesellschaft mbH, *****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache selbst wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin leitet aus Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes Amtshaftungsansprüche ab, die sie in ihrem als "Amtshaftungsklage" überschriebenen Verfahrenshilfeantrag ohne konkretes Vorbringen einmal mit S 72.576,-- und ein anderes Mal mit S 200.000,-- beziffert. An sich wäre hiefür die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes St.Pölten gegeben; es liegen aber die Voraussetzungen des § 9 Abs.4 AHG vor, sodaß ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien gelegenes erstinstanzliches Gericht zu bestimmen ist. Dafür kommt mit Rücksicht auf den Sitz der Antragstellerin das Landesgericht Linz in Betracht.

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