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7Ob1544/93•OGH 7Ob1544/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag.Erwin S*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerinnen 1.) Edith H*****, 2.) Elfriede L*****, wegen Zustimmung zu einem Baubewilligungsansuchen infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 22 R 594/92, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) und als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 2.3.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.3.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Begründung:
Die herrschende Rechtsprechung läßt grundsätzlich eine nachträgliche Genehmigung einer von einem Miteigentümer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme durch den Außerstreitrichter nicht zu (SZ 43/91, MietSlg 27.079, 30.087, 34.103, 7 Ob 1520/89).
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