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14Os82/93(14Os83/93)•OGH 14Os82/93(14Os83/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer , in der Strafsache gegen Nenad R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 1993, GZ 1 d Vr 380/92-85, sowie über die Beschwerden des Angeklagten gegen die gemäß § 494 a Abs 4 StPO gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Nenad R*****wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt.
Mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er die beiden die Anwendung höherer Strafdrohungen bedingenden Deliktsqualifikationen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGG.
Soweit er die "Ausschaltung" der Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG "zumindest in dubio pro reo" anstrebt, geht er nicht - wie die Prozeßordnung für die Ausführung einer Rechtsrüge vorschreibt - von den Urteilsfeststellungen aus, wonach die Tat - im Sinn dieser Gesetzesstelle - mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge (an Reinsubstanz) mehr als das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten ausmachte, nämlich über 77 Gramm (in der Regel mit Milchpulver im Verhältnis 1 : 1 gestrecktes) Heroin.
Auch die Rüge gegen die Subsumtion der Tat unter die Deliktsqualifikation nach § 12 Abs 2 SGG geht fehl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nach den Urteilsgründen selbst dem Suchtgiftmißbrauch ergeben und habe die Tat ausschließlich deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, richtet sich nicht gegen den Strafzumessungssachverhalt des § 12 Abs 2 SGG (vgl. hiezu auch 11 Os 101/91), sondern reklamiert nur (gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG) seine mildere Bestrafung nach Abs 1 des § 12 SGG. Dieses Begehren geht aber im vorliegenden Fall schon deswegen ins Leere, weil zufolge der strafsatzbestimmenden Qualifikation des § 12 Abs 3 SGG die privilegierende Strafnorm des § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG gar nicht aktuell war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die gemäß § 494a Abs 4 StPO erhobenen Beschwerden hat gemäß § 285i StPO (§ 494a Abs 5 StPO) das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
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