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8Ob1011/93•OGH 8Ob1011/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Konkurssache des P***** K***** , vertreten durch Dr.Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, Masseverwalter Dr.Gisela Eigner-Fuchs, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Genehmigung des Kaufvertrages, infolge außerordentlichen Rekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 29.März 1993, GZ 3 R 57/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil es sich bei der Behauptung des Gemeinschuldners in seinem Rekurs an den Obersten Gerichtshof, seine Kaufinteressenten "müßten" in den bestehenden Mietvertrag eintreten und ihm bzw. der Konkursmasse infolgedessen neben dem versprochenen Kaufpreis auch die Mietzinsvorauszahlungen vergüten, um seine rein subjektive rechtliche Schlußfolgerung, nicht aber um die Behauptung eines konkreten Angebots seiner Kaufinteressenten handelt, sodaß darauf nicht Bedacht genommen werden kann.
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