OGH 15Os58/93

15Os58/93Supreme CourtMay 6, 1993

Full text

OGH 15Os58/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 23b Vr 2980/93 anhängigen Strafsache gegen Otto G***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.März 1993, AZ 23 Bs 101/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Otto G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wird gegen Otto G***** die Voruntersuchung wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB geführt, weil der Verdacht besteht, daß er nachstehenden Personen betrügerisch Geld herausgelockt habe, und zwar

(1.) im Frühjahr 1988 der Brigitte M***** 80.000 S, (2.) am 7.Juni 1989 dem Karl W***** 50.000 S, (3.) am 28.März, 8. und 23.Mai 1991 der Carmen C***** insgesamt 200.000 S und (4.) im Februar 1992 dem Peter T***** 10.000 S.

Der Beschuldigte wurde am 16.Februar 1993 auf Grund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgenommen. Am 17.Februar 1993 wurde über ihn die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, Z 3 lit a bis d StPO verhängt.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1993, in dem ausgesprochen wurde, daß die Untersuchungshaft nur mehr aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen sei, nicht Folge gegeben.

Der dagegen erhobenen, von dem hiefür gemäß § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidiger ausgeführten Grundrechtsbeschwerde, die sich gegen das Vorliegen von Haftgründen und eines dringenden Tatverdachtes richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Vorweg ist, soweit sich die Beschwerde gegen den Haftgrund der Fluchtgefahr wendet, darauf zu verweisen, daß dieser Haftgrund schon von der Ratskammer nicht (mehr) angenommen worden ist und auch das Oberlandesgericht lediglich das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit b und c StPO bejaht hat. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen negieren daher den Inhalt der bekämpften Entscheidung.

Was den für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht betrifft, so hat der Beschuldigte den Erhalt der erwähnten Beträge nicht bestritten. Er hat sich damit verantwortet, daß er Antiquitäten in Polen beschaffen und diese nach Österreich bringen habe wollen; die erhaltenen Mittel habe er einem polnischen Geschäftspartner übergeben, dieser habe im Sommer 1991 einen Unfall gehabt und sei ca fünf Monate später verstorben; er selbst hoffe, aus der Verlassenschaft das Geld zurückzuerhalten.

Schon die oben angeführten Tatzeiten in den Fakten 1 (1988), 2 (1989) und 4 (1992) lassen - ohne der Beweiswürdigung eines erkennenden Gerichtes vorzugreifen - Bedenken gegen die Stichhältigkeit dieser (den subjektiven Tatbestand bestreitenden) Verantwortung aufkommen, wie das Oberlandesgericht mit Bezugnahme auf das Faktum 2 bereits richtig ausgeführt hat. Angesichts dessen und des weiteren vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehobenen Umstände sind aber die für ein Handeln des Beschuldigten mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sprechenden Verdachtsmomente gravierend, sodaß der Tatverdacht insgesamt dringend ist.

Der Gerichtshof zweiter Instanz hat aber auch zu Recht das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestätigt. Otto G***** wurde bisher zwölfmal wegen strafbarer Handlungen gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen gerichtlich abgestraft, deswegen verbüßt er Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von mehr als zwölf Jahren. Ungeachtet dessen steht er nunmehr im Verdacht, in vier weiteren Fällen strafbare Handlungen begangen zu haben, die gegen das erwähnte Rechtsgut gerichtet sind. Die Wirkungslosigkeit dieser Verurteilungen und Strafvollzüge sind bestimmte Tatsachen, die befüchten lassen, daß der Beschwerdeführer ungeachtet dieses Strafverfahrens - sollte er auf freien Fuß gesetzt werden - erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

Durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien hat somit die behauptete Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG); die Beschwerde war daher abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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