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8Ob1559/93•OGH 8Ob1559/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Hermann E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wider den Antragsgegner Hermann E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen Heiratsausstattung, infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 28.Jänner 1993, GZ 18 R 729/92-36, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO), weil dann, wenn das vorhandene Vermögen durchwegs (landwirtschaftliches) Betriebsvermögen ist, zur Vermeidung einer Gefährdung des Unternehmens und damit des den Familienunterhalt des Beitragspflichtigen gewährleistenden Unternehmensgewinnes nicht auf den Verkehrs-, sondern auf den Ertragswert der Liegenschaften abzustellen ist (EFSlg. 56.952; 1 Ob 600/92) und nicht zu erkennen ist, wie sich der Antragsgegner trotz der Größe des zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohnhauses durch dessen Belastung oder Veräußerung ohne Beeinträchtigung des eigenen Lebensstandards die Mittel zu einer (höheren) Ausstattung hätte verschaffen können.
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