The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Ob1531/93•OGH 8Ob1531/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Birgit Jelinek, Dr. Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, ***** vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erwin M*****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und Dr. Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1992, GZ 1 a R 448/92-13, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt oder nicht.
Begründung:
Das Berufungsgericht änderte das der Räumungsklage stattgebende Ersturteil im Sinn einer Klageabweisung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und kein Fall des § 502 Abs 3 ZPO - insbesondere keine Streitigkeit aus einem Bestandvertrag - vorliegt, ist für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes erforderlich (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Da ein derartiger Ausspruch nicht erfolgte und der Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich schließt (4 Ob 46/91 ua), war dem Berufungsgericht eine Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.