OGH 11Os59/93

11Os59/93Supreme CourtApr 28, 1993

Full text

OGH 11Os59/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 1993, GZ 10 Vr 14441/92-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter N***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 StGB (A.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB (B.) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (C.) verurteilt.

Darnach hat er am 9. August 1992 in Wien

A. dem Walter B***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer in den Bauch, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung, und zwar eine Öffnung der Bauchhöhle mit Verletzung des Darms erlitt, absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt;

B. die Elisabeth B***** durch die Äußerung, er werde sie und ihren Freund A***** umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und

C. am 9. Juli 1992 und zu nicht mehr feststellbaren weiteren Zeitpunkten Elisabeth B***** durch Versetzen von Schlägen am Körper vorsätzlich verletzt, wobei die Taten nicht mehr festzustellende Verletzungen der Genannten zur Folge hatten.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der zudem den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Weil das Erstgericht im Rahmen der Strafbemessung von einer "milieubedingten Auseinandersetzung" spricht, vermeint die Beschwerde im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken zu können.

Dies jedoch zu Unrecht.

Der Umstand, daß die Tatrichter dem Angeklagten zugute hielten, daß es in dem Milieu, in dem er sich bewegt, eher zu derartigen Auseinandersetzungen wie der gegenständlichen kommt als in anderen Kreisen, vermag Bedenken gegen die auf ausreichender Beweisgrundlage getroffene Feststellung, der Angeklagte habe Elisabeth B***** in der Absicht mit dem Tod bedroht, sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, schon wegen der ebenfalls festgestellten Begleitumstände, nämlich der der gefährlichen Drohung folgenden Faustschläge und Fußtritte in den Bauch nicht zu begründen. Daß das Erstgericht schließlich nicht zur Annahme einer (straflosen) "milieubedingten Unmutsäußerung" gelangte, ist angesichts der Todesdrohung ebenfalls nicht bedenklich. Die Behauptung der Beschwerde, das Erstgericht habe sich mit der Verantwortung des Angeklagten vor dem Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau nicht auseinandergesetzt (insoweit wird der Sache nach eine Mängelrüge iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ausgeführt), trifft deswegen nicht zu, weil das erkennende Gericht feststellte, daß sich der Angeklagte insgesamt lediglich einer leichten Körperverletzung der Elisabeth B***** schuldig bekannte und daher konkludent die im übrigen leugnende Verantwortung des Angeklagten in seine Erwägungen mit einbezog, in der Folge allerdings auf Grund der übrigen Beweisergebnisse als unglaubwürdig verwarf. Die weiteren - weitwendigen- Ausführungen der Tatsachenrüge sind vom Bestreben getragen, vor allem in bezug auf die Notwehrproblematik zu anderen als von den erkennenden Richtern getroffenen Tatsachenfeststellungen als Basis einer günstigeren Lösung der Rechtsfrage zu gelangen. Damit bekämpft der Beschwerdeführer aber insgesamt nach Art einer Schuldberufung, sohin im kollegialgerichtlichen Verfahren auf unzulässige Weise, die Beweiswürdigung der Tatrichter, gegen deren ausdrückliche Feststellung, es habe zum Tatzeitpunkt keine Notwehrsituation vorgelegen, nach der Aktenlage ebenfalls keine, geschweige denn erhebliche Bedenken bestehen.

In der Subsumtionsrüge schließlich negligiert der Angeklagte die mehrfachen ausdrücklichen Feststellungen des angefochtenen Urteiles zur subjektiven Tatseite im Zusammenhang mit dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den § 87 Abs 1 StGB (US 7 und US 11) und vernachlässigt außerdem, daß die Feststellung, der Angeklagte habe die schwere Körperverletzung absichtlich iSd § 5 Abs 2 StGB - womit auch festgestellt ist, daß es ihm darauf ankam, Walter B***** schwer zu verletzten - zugefügt, nicht bloß aus der verwendeten Tatwaffe, sondern vielmehr auch aus der Vorgangsweise, der Stichführung und der Gesamtsituation abgeleitet wurde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).

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