OGH 12Os34/93

12Os34/93Supreme CourtApr 22, 1993

Full text

OGH 12Os34/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.November 1992, GZ 3 a Vr 10832/92-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 3. August 1931 geborene Leopold S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des damit idealkonkurrierenden Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hatte er im Zeitraum von ca. September 1988 bis ca. September 1991 die am 2.November 1983 geborene, seiner Aufsicht unterstehende Andrea G***** unter Ausnützung dieser Stellung auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er sie veranlaßte, seinen Geschlechtsteil in die Hand und in den Mund zu nehmen, er sie wiederholt an der Scheide ableckte und einmal einen Finger in ihre Scheide steckte.

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gynäkologie (S 148) zum Beweis dafür, daß die von Andrea G***** vor dem Untersuchungsrichter geschilderte Handlungsweise des Angeklagten (S 68) ohne eine Verletzung des Hymens, wie sie sich aus dem Untersuchungsbericht des AKH Wien (ON 9) ergebe, unmöglich gewesen sei, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn eine blutende Wunde am Genitale des Mädchens läßt sich auch - wie dies die Tatrichter getan haben - ersichtlich ohne medizinische Fachkenntnisse damit erklären, daß der Angeklagte, ohne damit bereits

eine Verletzung am Hymen herbeizuführen, im äußeren Scheidenbereich des Mädchens - möglicherweise mit einem Fingernagel - eine blutende Wunde verursachte.

Auch mit seiner Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit sie sich nicht überhaupt in unsubstantiierten Behauptungen erschöpft, wie in jener, es bestehe ein erheblicher Widerspruch zwischen den Aussagen von Regine und Andrea G***** und dem Attest des AKH Wien (vom 4.September 1992) - teils die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen, teils eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung solcher Tatsachen behauptet wird, denen die rechtliche Bedeutsamkeit gebricht.

Zur ersten Kategorie zählen die Einwände gegen das vom Erstgericht in freier Würdigung (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 258 ENr 120, 121) für schlüssig erachtete Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Friedrich, wogegen es bei der gegebenen Fallgestaltung ersichtlich irrelevant ist, daß während der inkriminierten Unzuchtshandlungen die Tür zum Nebenzimmer (in dem der Bruder des Mädchens schlief) nicht versperrt war, welches Ausmaß die "Schamschwelle" des Tatopfers erreichte und daß es bei einer ärztlichen Untersuchung neben Wundmalen im Genitalbereich auch blaue Flecken an anderen Körperstellen aufwies.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin teils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Abs 1 Z 2 StPO), teils sich als offenbar unbegründet erweist (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), war sie schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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