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12Os28/93•OGH 12Os28/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter E***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.November 1992, GZ 7b Vr 1893/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 11.Oktober 1963 geborene Sicherheitswachebeamte Günter E***** wurde des Verbrechens des (richtig): Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 30.November 1990 in Wien als Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf behördliche Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentlichen Verkehr bzw. zur Abnahme von Kennzeichentafeln im Fall der nicht verkehrssicheren Ausstattung eines Kraftfahrzeuges, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtshandlungen vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er von dem für Franz S***** zugelassenen Personenkraftwagen Mazda 323 mit dem amtlichen Kennzeichen N 540.564 die Kennzeichentafeln abnahm, wobei er tatsachenwidrig vorgab, daß das Reifenprofil nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Nach den wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen handelte es sich bei dem Tatverhalten um einen Racheakt des Angeklagten im Zusammenhang mit der Beendigung einer Nahebeziehung zu Sabine S*****. Die leugnende Verantwortung des Angeklagten, auf den in Rede stehenden Personenkraftwagen bloß zufällig und in Unkenntnis dessen aufmerksam geworden zu sein, daß dieser im Eigentum des Fahrzeughalters Franz S*****, des geschiedenen Gatten der Sabine S*****, stand, beurteilte das Erstgericht als unglaubwürdig, weil sich der Angeklagte nach den Angaben des ihn begleitenden Polizeibeamten Bruno O***** gezielt unter den Vorwand einer ihm zur Kenntnis gelangten Verwaltungsübertretung zu dem außerhalb seines Dienstrayons geparkten Fahrzeug begab, dieses erst knapp vier Wochen vor der Tat der gesetzlich gebotenen periodischen Überprüfung unterzogen worden war, dementsprechend mit einer neuen Begutachtungsplakette versehen war und anläßlich der am Tag nach der Tat neu durchgeführten polizeilichen Besichtigung eine einwandfrei betriebssichere Bereifung aufwies. Der vom Angeklagten reklamierte zwischenzeitige Austausch eines der Räder konnte nach der durchwegs gleichartigen Verschmutzung sämtlicher Radmuttern nicht stattgefunden haben. Dazu kam neben weiteren Belastungsaspekten vor allem die Aussage der Zeugin Sabine S*****, wonach ihr gegen Mittag des der Tat nachfolgenden Tages fernmündlich ein ihrem geschiedenen Gatten widerfahrenes "Unglück" mitgeteilt worden sei und sie dabei die Stimme des Angeklagten erkannt habe.
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die zur Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände teilweiser Aktenwidrigkeit und Unvollständigkeit der Urteilsgründe scheitern schon daran, daß sie in keinem Punkt auf in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsachen abstellen. Dies gilt für die Frage, ob der Angeklagte die Begutachtungsplakette des von ihm beanstandeten Personenkraftwagens - wie er in der Hauptverhandlung entgegen früheren Angaben einräumte (228) - erst nach der Abnahme der Kennzeichentafeln oder aber überhaupt nicht besichtigte, ebenso wie für die weiters problematisierten Umstände bloß peripherer Bedeutung wie die angebliche Neigung der Sabine S***** zu übermäßigem Alkoholkonsum als vom Angeklagten behaupteter Trennungsanstoß, der Auffälligkeitsgrad einzelner Karosserieschäden des tatgegenständlichen Fahrzeugs sowie bestimmte örtliche und zeitliche Details über dessen Abstellung in der näheren Umgebung des Wohnhauses der Sabine S*****, ferner auch für jene Ungereimtheiten, die die Beschwerde aus einzelnen Verfahrensergebnissen zu den dem Angeklagten am Tag der Tat erteilten dienstlichen Aufträgen und zur zeitlichen Einordnung eines von ihm geführten Telefonates mit Franz S***** abzuleiten sucht.
Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zur Schlüssigkeit des Tatmotivs, insbesondere auch unter Hinweis auf die von ihrem geschiedenen Gatten (nach der Aktenlage allerdings schon wegen der wiederkehrenden Besuche des gemeinsamen Kindes nicht mit gänzlichem Kontaktabbruch verbundene -168) getrennte Lebensführung der Zeugin Sabine S*****, und zur Frage der Möglichkeit eines Radwechsels ohne entsprechende Manipulationsspuren an der Radverschmutzung vorgebracht wird, vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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