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8Ob1554/93•OGH 8Ob1554/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Werner B, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Walter B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.11.1992, GZ 44 R 875/92-205, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Dipl.Ing. Dr. Walter B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1. ) dem Vater im Sinne des seiner Vernehmung vom 4.7.1991 zugrundeliegenden Rechtshilfeersuchens ON 158 und nach dem übrigen Akteninhalt hinreichend Rechtsbelehrung erteilt wurde, er selbst seine Ladung vor das Pflegschaftsgericht begehrte, den Ladungen zur Vorsprache bei Gericht dann aber nicht Folge leistete (ON 173, 178, 174, 188a, 193) und im Verfahren seiner ihm zu den einzelnen Punkten seiner Behauptungen bekanntgegebenen Beweispflicht nicht nachkam;
2. ) die Frage, ob die Erteilung einer Gehaltsauskunft durch den deutschen Arbeitgeber des Vaters an das österreichische Pflegschaftsgericht den in Deutschland geltenden Datenschutzvorschriften widersprechen könnte, für die allein nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorzunehmende Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Auskunft als Beweismittel (siehe § 183 nF AußStrG über die Auskunftspflicht in Unterhaltssachen) ohne Bedeutung ist und
3. ) der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz an die von den Tatsacheninstanzen auf Grund der vorgenannten, ihnen unbedenklich erscheinenden Gehaltsauskunft getroffenen Feststellungen gebunden ist.
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