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8Ob6/93•OGH 8Ob6/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin H***** G.m.b.H.,***** infolge Revisionsrekurses der Republik Österreich (F*****), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4.2.1993, GZ 2 R 27/92-954, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 18.1.1993, GZ S 51/85-938, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 18.1.1993 (ON 938) wies das Konkursgericht den Antrag der Republik Österreich (Finanzamt W) auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens hinsichtlich eines bereits an die Absonderungsgläubiger ausgefolgten Verkaufserlöses mit der Begründung zurück, die Qualifikation der von der Antragstellerin behaupteten Grunderwerbssteuerforderung als Masseforderung sei - aus den im einzelnen angeführten Gründen - zu verneinen; die Republik Österreich sei deshalb bereits mit Beschluß ON 868 auf die Notwendigkeit der Geltendmachung dieser vom Masseverwalter als Konkursforderung gewerteten Forderung im Rechtswege verwiesen worden und zur nunmehrigen Antragstellung auf Einleitung eines Verteilungsverfahrens nicht berechtigt; ihr Antrag stelle sich als Abhilfeantrag gemäß § 124 Abs 3 KO dar.
Das Rekursgericht hielt den von der Antragstellerin erhobenen Rekurs nicht für gerechtfertigt und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 KO jedenfalls unzulässig sei.
In seiner Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht auf die konkursgerichtlichen Beschlüsse ON 859, 865 und 868, in welchen darauf hingewiesen worden war, daß die Entscheidung über den zwischen der Abgabebehörde und dem Masseverwalter bestehenden Streit, ob die gegenständliche Steuerforderung eine Masseforderung oder auf Grund eines behauptetermaßen vereinbarten "Vorrechtsverzichts" nur eine Konkursforderung darstelle, im Rechtsweg zu treffen sei und daß das Konkursgericht die beiden Kontrahenten daher auf den Rechtsweg verweise. Vor der rechtskräftigen Entscheidung, ob eine (Sonder)Masseforderung vorliege, komme ein Verteilungsverfahren nicht in Betracht. Beim gegenständlichen Antrag handle es sich letztlich um einen solchen gemäß § 124 Abs 3 KO, wonach sich bei Verweigerung der dem Masseverwalter abgeforderten Leistung die Massegläubiger an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen könnten. Im vorliegenden Fall verbleibe der Rekurswerberin demnach nur der letztere Weg.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt die Republik Österreich Revisionsrekurs mit dem Antrag, diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Konkursgericht zurückzuverweisen, bzw diesem die Einleitung des gesetzlichen Verteilungsverfahrens aufzutragen.
Die Rekurswerberin vertritt die Auffassung, die Frage, ob ihre Forderung eine Masseforderung darstelle, müsse im Verteilungsverfahren beantwortet werden und der angefochtene Beschluß stelle in Wahrheit einen gemäß § 239 Abs 3 EO anfechtbaren Meistbotsverteilungsbeschluß dar.
Nach der gemäß § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 KO ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Der Fall einer derartigen Klagezurückweisung liegt hier nicht vor. Eine analoge Anwendung des letzten Halbsatzes der vorgenannten Bestimmung auf den gegenständlichen bestätigenden Beschluß ist nicht zu erwägen, weil hier der Rechtsmittelwerberin der Rechtsweg ohnehin vorbehalten bleibt, sodaß der Rechtsschutz in der Sache selbst nicht endgültig verweigert wird. Davon, daß es sich, wie sie behauptet, beim Zurückweisungsbeschluß in Wahrheit um einen anfechtbaren exekutionsrechtlichen Meistbotsverteilungsbeschluß handle, kann im Sinne der obenstehenden Darlegungen nicht die Rede sein.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Zu den vorinstanzlichen Ausführungen über das allfällige Vorliegen eines bloßen Abhilfeantrages nach § 124 Abs 3 KO sei bemerkt, daß diesfalls im Sinne der Entscheidung 8 Ob 56/89 = EvBl 1990/77 S 340 einer gemäß § 84 Abs 3 KO von vornherein unanfechtbare konkursgerichtliche Entscheidung vorläge und der Rekurs dagegen zurückgewiesen werden müßte.
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