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14Os24/93(14Os25/93)•OGH 14Os24/93(14Os25/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** und Samir K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Samir K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 1992, GZ 12 e Vr 6.575/92-48, sowie über die Beschwerden (§ 494 a Abs. 4 StPO) der beiden Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** wird teilweise Folge gegeben und es werden
1. ) das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in Ansehung des Angeklagten Wolfgang L*****, im Schuldspruch laut Punkt A/2 des Urteilssatzes hinsichtlich des dort angeführten Bargeldbetrages von 3.853,22 S und demgemäß auch im Strafausspruch über die beiden Angeklagten (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung),
2. ) der angefochtene Widerrufsbeschluß betreffend die beiden Angeklagten
aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte Samir K***** mit seiner Berufung und beide Angeklagten mit ihren Beschwerden verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Samir K***** auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Wolfgang L***** und Samir K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs. 1 StGB (§ 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) die den Angeklagten gewährte bedingte Nachsicht von Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben Wolfgang L***** und Samir K***** im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen (in einem 25.000 S übersteigenden Gesamtwert) durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A)
weggenommen, und zwar:
1. ) in der Nacht zum 25.Mai 1992 in Klosterneuburg im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter durch Einsteigen in einen Lagerplatz und Einbruch in einen als Büro ausgestatteten Wohnwagenanhänger, sohin in ein Transportmittel, dem Reinhard S***** Elektrogeräte, Bekleidung und Kleingeld im Gesamtwert von mindestens 60.000 S;
2. ) in der Nacht zum 28.Mai 1992 in Spillern Verfügungsberechtigten der Firma I***** durch Einbruch in eine Lagerhalle, sohin in ein Gebäude, eine grüne Stahlkasse, eine schwarze Herrengeldbörse mit 400
S Inhalt, Bargeld in der Höhe von 3.853,22 S, einen Hammer, eine Decke und zwei Packungen Zigaretten;
3. ) am 28.Mai 1992 in Wien durch Einbruch in ein Gebäude Verfügungsberechtigten bzw. Angestellten der Firma A***** zumindest ein Fernsehgerät mit eingebautem Videorecorder im Wert von 7.000 S und 120 S Bargeld;
B)
am 29.Mai 1992 in Wien der Claudia W***** durch Einbruch in die Räumlichkeiten einer Tankstelle, sohin in ein Gebäude, sowie Aufbrechen eines Getränkeautomaten und einer Geldlade, sohin von Behältnissen, Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe wegzunehmen versucht.
Diesen Schuldspruch - und zwar ersichtlich nur in Ansehung der vollendeten Einbruchsdiebstähle (A) - bekämpft lediglich der Angeklagte Samir K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. Auch den Strafausspruch ficht nur der Angeklagte Samir K***** mit Berufung an. Den Widerrufsbeschluß bekämpfen beide Angeklagten mit Beschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** ist teilweise berechtigt.
Mit Recht wendet der Beschwerdeführer nämlich ein, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über den Umfang der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma I***** (A/2) unzureichend begründet (Z 5) sei. In der Tat läßt sich weder aus der Anzeige und den Polizeierhebungen noch aus der Aussage der Zeugin Beatrix G*****, auf die sich der Gerichtshof als Beweismittel beruft (US 7), entnehmen, daß bei diesem Einbruchsdiebstahl auch ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S erbeutet worden wäre. Zwar hat der Betriebsleiter der Außenstelle Spillern der Firma I*****, Safit A*****, bei der Polizei zunächst angegeben (S 161), daß sich in der mitgenommenen Handkasse ein Bargeldbetrag von 3.853,22 S befunden hätte, doch hat er diese Aussage später berichtigt und erklärt (S 163), daß er "das Bargeld in der Höhe von 3.853,22 S bei den Kassaberichten vorgefunden" hat. Die Zeugin Beatrix G***** hinwieder konnte über das Fehlen des in Rede stehenden Betrages überhaupt keine konkreten Angaben machen (S 405 f).
Infolge dieses Begründungsmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung in dem davon betroffenen Umfang sofort Folge zu geben, der Schuldspruch zu A/2 hinsichtlich eines Geldbetrages von 3.853,22 S aufzuheben und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 285 e StPO). Da derselbe Grund, auf dem diese Verfügung beruht, auch dem Mitangeklagten Wolfgang L***** zustatten kommt, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO der bezeichnete Teil des Schuldspruchs auch in Ansehung seiner Person aufzuheben. Infolge dieser Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch über die beiden Angeklagten und der davon abhängige Beschluß über den Widerruf bedingter Strafnachsichten zu kassieren.
Mit dieser Entscheidung sind die Berufung des Angeklagten Samir K***** und die Beschwerden der beiden Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß gegenstandslos, worauf die Angeklagten zu verweisen waren.
Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** jedoch nicht gerechtfertigt.
Als offenbar unzureichende Begründung (Z 5) macht der Beschwerdeführer weiters geltend, daß der Schöffensenat in den Entscheidungsgründen Beweisergebnisse aus der noch vom Einzelrichter durchgeführten Hauptverhandlung vom 24.Juli 1992 (die dann zu einem Unzuständigkeitsurteil geführt hat) verwertete, indem er darauf verwies (US 9/10), daß der Angeklagte Samir K***** damals ersichtlich auf den Erstangeklagten Wolfgang L***** eingedrungen sei, ihn hinsichtlich der vollendeten Einbruchsdiebstähle wahrheitswidrig zu decken. Eine Verwertung der Ergebnisse jener Hauptverhandlung sei aber unzulässig, weil das betreffende Protokoll (ON 23) in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht nicht verlesen worden sei (§ 258 Abs. 1 StPO).
Dem ist zunächst zu erwidern, daß das Protokoll über die zum nunmehr angefochtenen Urteil führende Hauptverhandlung vom 9.Dezember 1992 (ON 47) den nach Lage des Falles ausreichenden (vgl. 12 Os 137, 138/91) Hinweis enthält, daß "der wesentliche Akteninhalt" verlesen worden ist (S 413). Damit ist aber - mangels einer entsprechenden Protokollsberichtigung bzw. -ergänzung - im Hinblick auf die volle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls hinsichtlich prozessualer Vorgänge (9 Os 194/76 uva) davon auszugehen, daß in der Hauptverhandlung alle für die Entscheidung maßgeblichen Aktenstücke, demnach auch das Protokoll vom 24.Juli 1992, tasächlich verlesen worden sind. Im übrigen sind die hier in Rede stehenden Vorgänge in der früheren Hauptverhandlung auch in der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 1992 erörtert worden (S 393/395) und waren damit ohnedies Gegenstand der unmittelbaren Beweisaufnahme, sodaß von einer auf einer Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips beruhenden mangelhaften Begründung des Urteils keine Rede sein kann.
Mit Zurechnungsunfähigkeit infolge voller Berauschung haben sich weder der Beschwerdeführer noch der Mitangeklagte Wolfgang L***** in irgendeinem Verfahrensstadium verantwortet. Es finden sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer zu den Tatzeiten in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hätte. Ein nicht so weit reichender - nach den Verfahrensergebnissen durchaus anzunehmender - Alkoholisierungsgrad ist aber für die Schuldfrage ohne Bedeutung, weshalb das Erstgericht nicht verpflichtet war, darüber besondere Erörterungen anzustellen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) liegt daher ebenfalls nicht vor.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine durchwegs geständigen Einlassungen in früheren Strafverfahren, womit er die Glaubwürdigkeit seiner eine Täterschaft in den Urteilsfakten A bestreitenden Verantwortung dartun will, enthält lediglich eine - im Rahmen der Mängelrüge jedenfalls - unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die der Schöffensenat mit den belastenden Angaben des Mitangeklagten Wolfgang L***** begründet hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen beim Rechtsmittelgericht nicht zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich, mit der Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz und darüber geltend gemacht werden, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers auch ein Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 4 StGB umfaßt hat, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil die vermißten Feststellungen bei richtigem Verständnis der in der Einheit von Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachten Urteilsannahmen ohnedies getroffen worden sind:
Daß der Vorsatz des Angeklagten Samir K***** auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war, ist nicht nur im Urteilsspruch konstatiert (US 2), sondern ergibt sich auch zwanglos aus der Sachverhaltsschilderung, wonach die Angeklagten, "da sie beide vermögenslos waren", beschlossen haben, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen (US 6). In dieser Urteilspassage kommt klar zum Ausdruck, daß die Tathandlungen der Angeklagten vom Vorsatz getragen waren, ihre ungünstige finanzielle Lage auf Kosten Dritter zu verbessern, sich somit im Sinne des Tatbestandes unrechtmäßig zu bereichern. Auch aus der Erwähnung der Worte "Beutestücke" (US 6) und "Diebsbeute" (US 8) folgt unzweideutig, daß das Erstgericht von einem Bereicherungsvorsatz der Angeklagten ausgegangen ist. Ausführlichere Feststellungen waren im Hinblick auf die einfache Struktur dieses Vorsatzelements beim Diebstahl nach Lage des Falles nicht erforderlich.
Auch die Annahme eines ein Überschreiten der Wertgrenze von 25.000 S erfassenden zumindest bedingten Vorsatzes ist dem Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen (Spruch iVm US 10), wobei die Teilaufhebung hinsichtlich des relativ geringen Geldbetrages von 3.853,22 S durchaus vernachlässigt werden kann, zumal der Wert der Beute aus dem Einbruchsdiebstahl A/1 allein 60.000 S beträgt.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K***** im noch verbliebenen Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung als zum Teil offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Nach der im Spruch bezogenen Gesetzesstelle hat der Angeklagte Samir K***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur insoweit zu ersetzen, als er mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht durchgedrungen ist.
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