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13Os35/93•OGH 13Os35/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hermann P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Jänner 1993, GZ 11 Vr 1693/92-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hermann P***** wurde vom Landesgericht Klagenfurt des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.September 1992 in T***** durch Einsteigen in ein Gasthaus und Aufbrechen einer Sparvereinskasse Verfügungsberechtigten dieses Sparvereins (mindestens) 3.000 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm.
Die dagegen erhobene, lediglich auf den § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Tatsachenrüge macht geltend, das Erstgericht stütze den Schuldspruch im wesentlichen auf die beim Angeklagten sichergestellten in eigentümlicher Weise gefalteten Geldscheine, übersehe aber, daß bei ihm auch eine ebenso gefaltete 100-DM-Banknote vorgefunden worden sei, die nach den Verfahrensergebnissen nicht aus der Sparvereinskasse stamme. Die am Tatort vorgefundenen Schuhsohlenabdrücke stammten von Schuhen, die häufig getragen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Erklärung dafür geben können, wie seine von den Tatrichtern als Nachweis für seine Schuld herangezogenen Fingerabdrücke auf jenen Blumenübertopf gelangten, der am Sims des Toilettefensters abgestellt gewesen war, durch das der Täter in das Gasthaus eindrang.
Mit diesen Umständen vermag der Angeklagte aber keine aus den Akten hervorkommenden Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die erstrichterlichen Feststellungen entscheidungswesentlicher Tatsachen zu wecken.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das Beweisverfahren keineswegs das Ergebnis erbracht, daß eine in der Art wie das aus den Sparvereinsfächern stammende Geld gefaltete 100-DM-Banknote nicht aus dieser Sparvereinskasse stamme. Das Beweisverfahren ergab lediglich keine Hinweise dafür, daß der Geldschein aus der Sparvereinskasse stamme. Das Erstgericht hat sich deshalb, und auch wegen des Umstandes, daß dieser Geldschein erst viel später in der Kleidung des Angeklagten im gerichtlichen Gefangenenhaus vorgefunden worden ist, mit Recht nicht auf diesen Umstand zur Begründung der Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt. Das Vorhandensein der 100-DM-Banknote in einer kleinen Schlüsseltasche der Jeanshose des Angeklagten anläßlich seiner Übernahme in gerichtliche Haft (AS 209), wobei die Taschengröße bereits das Zusammenfalten nahelegt, kann Bedenken gegen die Annahme seiner Täterschaft nicht hervorrufen.
Insgesamt übersieht die Tatsachenrüge, daß das Schöffengericht in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse eine Mehrzahl von Umständen in logischen Zusammenhang gestellt hat, die die Täterschaft des Angeklagten indizieren und aus denen letztlich die Schuldentscheidung abgeleitet wurde. Indem sie zum Vorhandensein von Sohlenabdrücken jener Schuhe, wie sie der Angeklagte zur Tatzeit und zur Zeit seiner Ergreifung getragen hat, sowie von eindeutig ihm zuzuschreibenden Finger(- und Hand-)abdrücken (AS 249 bis 251) andere Schlüsse ziehen will, als dies von den Tatrichtern geschehen ist, wendet sie sich im Kern in einer - auch im Rahmen einer Tatsachenrüge nach wie vor - unzulässigen Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und muß daher versagen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.
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