OGH 9ObA61/93

9ObA61/93Supreme CourtMar 31, 1993

Full text

OGH 9ObA61/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei ***** Datenverarbeitungs-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Göbel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 56.772,60 sA (im Revisionsverfahren S 48.347,35 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.November 1992, GZ 33 Ra 115/92-19, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.Juni 1992, GZ 22 Cga 1078/91-10, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten vom 20.Juni 1990 bis 14.Februar 1991 als Verkäufer elektronischer Datenverarbeitungsgeräte beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger zuletzt S 56.772,60 brutto sA an noch ausstehender Entgeltdifferenz, Provision und Überstundenentgelt sowie Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, da ihn die Beklagte zu Unrecht und überdies verspätet entlassen habe.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei gerechtfertigt entlassen worden. Er habe sich eines schweren Vertrauensbruches schuldig gemacht, da er einen Dienstwagen unberechtigt privat verwendet und mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht habe. Trotz wiederholter Aufforderung habe er den Unfall weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet. Überdies sei er beharrlich zu spät zur Arbeit gekommen und habe sich gegenüber Kunden abfällig über die Beklagte und deren Produkte geäußert.

Aus der unbefugten privaten Benützung des Dienstwagens stehe ihr ein Betrag von S 10.000,-- zu; aus dem Unfall sei ein Schaden von S 20.000,-- entstanden. Diese Beträge einschließlich eines nicht abgerechneten Vorschusses von S 1.655,10 würden aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 7.228,80 brutto sA als zu Recht und die Gegenforderungen bis zu diesem Betrag als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren mit S 7.228,80 brutto sA statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Kläger wurde mehrmals, zuletzt am 4.Jänner 1991, wegen Zuspätkommens zur Arbeit verwarnt. Rufschädigende Äußerungen sind jedoch nicht erwiesen. Es war ihm nicht gestattet, den Firmen-PKW privat zu benützen. Die Beklagte räumte ihm lediglich ein, den PKW außer für Geschäftsfahrten auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu verwenden. Am 11.Februar 1991 wollte der Kläger während der Mittagspause mit dem Firmen-PKW zur Bank fahren, um dort eine finanzielle Angelegenheit zu regeln. Auf dem Weg zur Bank verursachte er mit dem PKW einen Verkehrsunfall. Dabei erlitt er ein Cut auf der Stirn. Der PKW war nicht mehr fahrbereit.

Der Kläger fuhr mit seinem Unfallsgegner zur Beklagten, wo er die Verkaufsleiterin Christine S***** ersuchte, ihm aus dem Autoordner ein Unfallsprotokoll zu geben. Nach Erstellung des Unfallsberichtes forderte die Verkaufsleiterin den Kläger über Weisung des Geschäftsführers auf, einen Arzt aufzusuchen und eine polizeiliche Unfallsmeldung zu erstatten. Der Kläger begab sich zu seiner Hausärztin, die nach der Untersuchung des Klägers eine Schädelprellung und eine kleine blutige Verletzung am linken Haaransatz feststellte. Wegen der starken Kopfschmerzen wäre der Kläger nicht in der Lage gewesen, an diesem Tag auch noch die polizeiliche Unfallmeldung zu erstatten. Die Ärztin schrieb den Kläger bis 17.Februar 1991 (Beilage B) krank und bestellte ihn für den 13.Februar 1991 in die Ordination, da bis dahin die Symptome schon abgeklungen sein dürften.

Aufgrund eines telefonischen Anrufes des Klägers am Morgen des 12. Februar 1991 fragte die Verkaufsleiterin, ob er den Unfall schon bei der Polizei gemeldet habe. Nachdem der Kläger diese Frage verneint hatte, forderte ihn die Verkaufsleiterin nochmals ausdrücklich auf, die Meldung zu erstatten. Ob dem Kläger an diesem Tag eine solche Meldung schon zumutbar gewesen wäre, ist "nicht sicher". Anläßlich eines Telefonats am 13.Februar 1991 erfuhr die Verkaufsleiterin, daß der Kläger den Unfall immer noch nicht bei der Polizei gemeldet hatte. Sie erklärte ihm daraufhin, daß sie daraus die Konsequenzen ziehen müsse. Mit Schreiben vom selben Tag, das dem Kläger am 14.Februar 1991 zuging, sprach sie die Entlassung aus.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger die ihn treffenden Obliegenheiten gemäß § 8 Abs 2 Z 2 und 4 AKHB 1988 verletzt habe, wodurch eine teilweise Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintreten könne. Dieses Verhalten bewirke Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG. Dem Kläger stünden daher nur die Gehaltsdifferenz und eine wegen gutgläubigen Verbrauchs zu Unrecht rückverrechnete Provision von S 5.250,-- zu. Hingegen sei der Anspruch auf Überstundenentgelt ebensowenig erwiesen wie die Gegenforderung der Beklagten.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren mit S 48.347,35 brutto sA mit Teilurteil stattgab; im übrigen hob es das Urteil des Ertgerichts hinsichtlich des Mehrbegehrens von S 8.425,25 brutto sA und der Gegenforderung auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger zu Unrecht entlassen worden sei. Der Arzt habe den Kläger ab 11.Februar 1991 ohne Bestimmung einer Ausgehzeit krank geschrieben. Schon aus der Wiederbestellung für 13. Februar 1991 ergebe sich daher, daß der Kläger den Anordnungen der Verkaufsleiterin vom 11. und 12.Februar 1991, den Unfall bei der Polizei zu melden, nicht habe nachkommen können. Der Kläger habe demnach die Tatbestände des § 27 Z 1 und 4 AngG nicht verwirklicht. Der Kläger habe Anspruch auf die unbestrittene Entgeltdifferenz und die entlassungsabhängigen Forderungen. Hinsichtlich der übrigen Forderungen und der Gegenforderung sei das Verfahren noch nicht spruchreif.

Gegen dieses Teilurteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung (richtig: Revision) der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Da das Berufungsgericht über einen Streitwert entschied, der S 50.000,-- übersteigt, ist die Revision gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG als ordentliche Revision zu behandeln. Vorauszuschicken ist weiters, daß sich die Anfechtungserklärung zu Recht nur gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet, so daß der verfehlte Abänderungsantrag, der auch den unanfechtbaren Aufhebungsbeschluß mitumfaßt, nicht verbessert werden muß. Mit ihrem Antrag, "eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen", ist die Beklagte auf § 509 Abs 1 ZPO zu verweisen.

In der Sache selbst geht die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, die Entlassung des Klägers sei insgesamt berechtigt erfolgt, nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus. Ein rufschädigendes Verhalten des Klägers ist nicht erwiesen. Ebensowenig besteht eine Feststellung dahin, daß der Kläger seine Verletzung und den Krankenstand nur vorgetäuscht habe. Auf das mehrmalige Zuspätkommen oder eine verbotswidrige PKW-Benutzung kann sich die Beklagte für die Rechtfertigung der Entlassung nicht berufen, da diese Entlassungsgründe verfristet sind. Die letzte Verwarnung wegen Zuspätkommens erfolgte am 4.Jänner 1991; eine weitere Dienstversäumnis ist nicht festgestellt. Daß der Kläger das Dienstauto benützte, erfuhr die Verkaufsleiterin bereits am 11. Februar 1991; sie hätte daher die Entlassung aus diesem Grund unverzüglich aussprechen können und müssen. Der Annahme einer beharrlichen Weigerung, die Unfallsmeldung bei der Polizei zu erstatten, steht schließlich entgegen, daß sich der Kläger bis zur Verfassung des Entlassungsschreibens, wie das Berufungsgericht unbekämpft feststellte, ohne Gewährung einer Ausgehzeit im ärztlich verordneten Krankenstand befand.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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