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10ObS49/93•OGH 10ObS49/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Dr.Wolfgang Dorner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert R*****, Elektroinstallateur, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1992, GZ 7 Rs 82/91-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Mai 1992, GZ 31 Cgs 225/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Nichtigkeit nach §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil weder mit sich selbst in Widerspruch steht (vgl. Fasching ZPR2 Rz 1760; EvBl 1958/11 uva) noch unüberprüfbar ist (vgl. SSV-NF 4/25).
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO ist nicht gegeben, weil der gerügte Verfahrensmangel bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 5/116 mwN).
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus, sondern von der feststellungsfremden Annahme, daß der Kläger auf Grund seines Bluthochdruckes zu jeder Arbeit unfähig sei.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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