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10ObS48/93•OGH 10ObS48/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Monika Angelberger und Dipl.Ing.Raimund Tschulik in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Darina M*****, vertreten durch Dr.Christian J. Winder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifterstraße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1992, GZ 5 Rs 135/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.September 1992, GZ 46 Cgs 41/92-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen der Berufung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115 uva) kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen der Revision mit denen neuerlich die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin gerügt wird, einzugehen.
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß bei der Klägerin eine angeborene Varus-Gonarthrose vorliege; die dadurch bedingten Beschwerden und die in der Folge durchgeführte Operation seien ausschließlich durch diese schicksalhafte Erkrankung bedingt und stehen mit dem Sturz vom 17.11.1989 in keinem Zusammenhang. Soweit die Revision diese Feststellungen unter Berufung auf die in erster Instanz erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wird die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in keinem Punkt bekämpft. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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