OGH 11Os23/93

11Os23/93Supreme CourtMar 25, 1993

Full text

OGH 11Os23/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. November 1992, GZ 6a Vr 9050/92-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther W***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem er

A) in der Zeit von Anfang 1992 bis Anfang Juli 1992 den im

angefochtenen Urteil genannten gesondert Verfolgten die dort genannten Heroinmengen (von insgesamt zumindest 215 Gramm) verkaufte bzw überließ und

B) bis zum 10. Juli 1992 20 bis 30 Gramm Heroin zum Zwecke des Verkaufes bzw der Weitergabe bereithielt.

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B) richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die darin aufgestellte Behauptung, die hiefür relevante Feststellung über das Bereithalten von 20 bis 30 Gramm Heroin zum Zwecke des Verkaufs sei unbegründet, ist aktenwidrig. Die Tatrichter haben sich entgegen der Beschwerdebehauptung mit dem diesbezüglichen Sachverhaltssubstrat auseinandergesetzt (S 179) und konnten sich auf die geständigen Einlassungen des Angeklagten (S 93 und 111 iVm 161, wo er ausdrücklich die geplante Weitergabe einräumt) stützen. Daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Weitergabe lediglich in bezug auf einen Teil der Suchtgiftmenge einräumt, bleibt angesichts der den Schuldsprüchen A) und B) insgesamt zugrundeliegenden Suchtgiftmenge ohne Relevanz.

Tatsächlich haften dem angefochtenen Urteil demnach entscheidungswichtige formelle Begründungsmängel nicht an.

Hinsichtlich des nominell angeführten Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ist der Angeklagte jede nachvollziehbare Ausführung schuldig geblieben; er hat diesen Nichtigkeitsgrund demnach weder bei der Anmeldung noch bei Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde deutlich und bestimmt bezeichnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze schon bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 (iVm § 285a Z 2) StPO zurückzuweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.