OGH 2Ob1024/93

2Ob1024/93Supreme CourtMar 25, 1993

Full text

OGH 2Ob1024/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irfan Y*****, vertreten durch Dr.Johannes Waldbauer und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Franz R*****, und der Nebenintervenientin auf seiten der beklagten Partei L***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Dr.Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 135.000,-- sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1993, GZ 4 R 313/92-21, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, weil die zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles iS des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG aufgezeigte Judikaturdifferenz mangels Annahme einer entsprechenden Einordnung des Klägers in den Betrieb der Nebenintervenientin für die vorliegende Entscheidung rechtlich unerheblich ist und der Beurteilung der Frage, ob der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt die Annahme einer für die Anwendung des Haftungsprivileges des § 333 Abs 4 ASVG erforderlichen Einordnung des Klägers in den Betrieb der Nebenintervenientin rechtfertigt - als von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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