OGH 10ObS52/93

10ObS52/93Supreme CourtMar 18, 1993

Full text

OGH 10ObS52/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1992, GZ 7 Rs 69/92-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. März 1992, GZ 35 Cgs 62/91-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte das auf eine Invaliditätspension ab 1.4.1991 gerichtete Klagebegehren ab 1.5.1991 als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten eine vorläufige Zahlung auf. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 15.8.1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter, Bauhilfsarbeiter und kurzzeitig auch als Maschinist, Förderer und Kraftfahrer tätig war, mit dem seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen festgestellten körperlichen und geistigen Zustand während der üblichen Arbeitszeiten mit den üblichen Ruhepausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten kann. Arbeiten in und aus gebückter und vorgeneigter stehender und sitzender Zwangshaltung müssen bei gerechter Verteilung auf ein Drittel des Arbeitstages beschränkt werden. Mittelschwere Lasten können nur während der Hälfte eines Arbeitstages angehoben und getragen werden. Arbeiten, die ein Feingefühl und einen Feingriff der Hände erfordern, sind ausgeschlossen. Dem Kläger sind nur leicht überblickbare Arbeiten zumutbar. Wenn er sich ständig auf sich ändernde Situationen neu einstellen muß, bestehen Schwierigkeiten. Arbeiten, die rechnerische Fähigkeiten oder Schreiben und Lesen voraussetzen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten können nicht durchgeführt werden. Der Kläger ist anlernbar und unterweisbar, doch ist mit etwa 50 % höheren Anlernzeiten zu rechnen. Wegen des chronischen Alkoholismus ist jährlich mit zwei Wochen Fehlzeiten zu rechnen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für mehrere näher beschriebene Hilfsarbeitertätigkeiten, zB für die eines Autowäschers und Plakatierers aus, die in mehr als ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vertreten und in ihrer sozialen Wertigkeit den bisherigen Tätigkeiten gleichzuhalten sind. Dennoch erachtete das Erstgericht den Kläger als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG, weil wegen seiner intellektuellen Schwachbegabung, verminderten Einsichtsfähigkeit und Kritikschwäche eine Entwöhnungsbehandlung der Alkoholkrankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgversprechend sei.

Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Die unbekämpften Feststellungen ließen erkennen, daß die Alkoholkrankheit des Klägers keine so weitgehenden Einschränkungen mit sich bringe, daß sie eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würde. Die zu erwartenden jährlichen Fehlzeiten von zwei Wochen würden ihn noch nicht vom Arbeitsmarkt ausschließen. Der Kläger könne trotz seiner Alkoholkrankheit die dem festgestellten Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten verrichten und sei daher nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG. Die Frage einer Alkoholentwöhnungsbehandlung würde sich erst stellen, wenn das medizinische Leistungskalkül wegen der Alkoholkrankheit so herabgesetzt wäre, daß die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Als Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht zur Beurteilung des chronischen Alkoholismus und der dadurch bewirkten Fehlzeiten sowie der Debilität keinen "nervenärztlichen" Sachverständigen beigezogen habe. Die (in erster Instanz erfolgte) Begutachtung durch einen "neurologischen" Sachverständige reiche zu diesen Beurteilungen nicht aus. Der Revisionswerber verkennt, daß es sich bei dem zum Sachverständigen bestellten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ohnehin auch um einen "nervenärztlichen" Sachverständigen handelt. Neurologie ist nur ein Fremdwort für die Lehre von den Nerven und Nervenkrankheiten (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 1167), ein Neurologe daher ein Nervenarzt. Daher liegt die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vor.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig. Weil der Kläger, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, mit dem seit dem Pensionsantrag bestehenden körperlichen und geistigen Zustand, also auch mit seiner nicht durch eine Entziehungskur behandelten Alkoholkrankheit und seiner Debilität, noch imstande ist, durch die vom Erstgericht genannten, auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten, zumutbaren Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, gilt er nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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