OGH 14Os28/93(14Os31/93)

14Os28/93(14Os31/93)Supreme CourtMar 9, 1993

Full text

OGH 14Os28/93(14Os31/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fehima H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Dezember 1992, GZ 7 d Vr 7.805/92-40, sowie über ihre Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Fehima H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu elf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO wurde der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ausgesprochen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Fehima H*****

A)

anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Badekästchen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am 24.Juni 1992 in Wien-Liesing im Höpflerbad der Waltraud R***** ca. 9.000 S Bargeld, diverse Schlüssel, Schminkartikel, Kugelschreiber, Medikamente und Fotos;

2. am 24.Juni 1992 in Perchtoldsdorf im dortigen Bad der Maria K***** eine Handtasche mit einer Damenarmbanduhr im Wert von ca. 4.000 S, eine Perlenkette im Wert von ca. 4.000 S, Taschentücher, ein Toilettetäschchen, eine Puderdose und einen Lippenstift;

3. am 1.Juli 1992 in Wien-Liesing im Höpflerbad der Anna H***** ca. 400 S Bargeld;

B)

Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:

1. am 24.Juni 1992 in Wien-Liesing eine Scheckkarte, einen Fahrschulausweis, einen Zulassungsschein, eine Steuerkarte, einen Personalausweis, eine Monatskarte der Wr.Verkehrsbetriebe, einen Fahrausweis der ÖBB, einen Reisepaß, einen Blutspenderausweis, eine Metrokarte, Krankenscheine, einen Mutter-Kind-Paß, eine Versicherungskarte und eine Telefonwertmarke der Waltraud R***** (vgl. A/1);

2. am 24.Juni 1992 in Wien einen Pensionistenausweis der Maria K***** (vgl. A/2);

3. am 1.Juli 1992 in Wien eine Bankomatkarte, einen Straßenbahnausweis und einen Führerschein der Anna H***** (vgl. A/3).

Diesen Schuldspruch - mit Ausnahme der Fakten A/2 und B/2 (Maria K*****) - bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch ficht sie mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Der Mängelrüge zuwider ist dem Beweisverfahren, insbesondere der Aussage des Zeugen Hermann W***** nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte im fraglichen Zeitraum (etwa 14 Tage vor ihrer Festnahme am 1.Juli 1992) von Angestellten des Höpflerbades in Wien-Liesing "dauernd" beobachtet worden und es daher geradezu unmöglich gewesen wäre, die Kästcheneinbrüche zu begehen, ohne sofort entdeckt zu werden. Aus der Aussage des Zeugen W***** ergibt sich lediglich, daß Bedienstete des Höpflerbades gegen die Angeklagte auf Grund gewisser Hinweise von Badegästen Verdacht hegten und ihrer Person daher besondere Aufmerksamkeit zuwendeten. Von einer lückenlosen Observierung - insbesondere auch in den Damenumkleideräumlichkeiten - hat der Zeuge jedoch nichts berichtet. Seine Aussage widerstreitet daher den Urteilsannahmen keineswegs und mußte demnach nicht eigens erörtert werden.

Ebensowenig finden sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte dafür, daß es nicht möglich sein sollte, einen Gegenstand (nämlich den als Einbruchswerkzeug festgestellten "Geißfuß" von 69 cm Länge) vom Badepersonal unbemerkt - allenfalls mit Hilfe einer dritten Person - in einem außerhalb des Bades geparkten PKW zu deponieren. Auch mit diesem Umstand mußte sich das Schöffengericht nicht besonders auseinandersetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.