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2Nd6/93•OGH 2Nd6/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Graf als weitere Richter über den in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Götz B*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 73.782,12 sA (AZ 20 C 1225/92h des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien), gestellten Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Klagenfurt unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Die Fahrzeuglenker und eine Unfallszeugin wohnen in Klagenfurt. Voraussichtlich wird auch ein Ortsaugenschein abzuführen und ein Kraftfahrzeugsachverständiger zu vernehmen sein.
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Klagenfurt ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei, welchem die klagende Partei nicht widersprochen hat, als zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN anzusehen und daher gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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